Insolvenzantrag: Ablauf, Voraussetzungen & Checkliste: Ein Leitfaden

Dieser Ratgeber erläutert Schritt für Schritt, wie Unternehmer den Insolvenzantrag richtig stellen und Haftungsfallen konsequent vermeiden

Rechtsanwalt für Insolvenzrecht Karsten Kruschel: mit Brille und Anzug und Hemd, lächelt freundlich vor grauem Hintergrund.
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Inhaltsverzeichnis

1. Insolvenzantrag stellen: Voraussetzungen und Pflichten

1.1. Die Insolvenzgründe

1.2. Wer darf einen Insolvenzantrag stellen

1.3. Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden

2. Insolvenzantrag stellen: So geht es
2.1. Voraussetzungen für das Stellen eines Insolvenzantrags

2.2. Wo und wie den Insolvenzantrag stellen

2.3. Formulare für den Insolvenzantrag

3. Insolvenzantrag gestellt: Was passiert danach

3.1. Vom Antragseingang bis zur Insolvenzeröffnung

3.2. Die Rolle des vorläufigen Insolvenzverwalters

4. Ziele und Zweck des Insolvenzverfahrens
4.1. Bestmögliche Gläubigerbefriedigung

4.2. Befreiung von den Schulden

5. Die Auswirkungen des Insolvenzantrags auf Arbeitsverhältnisse

5.1. Was wird aus den Arbeitsverhältnissen

5.2. Insolvenzgeld – Wie werden Arbeitnehmer bezahlt

6. Was kostet ein Insolvenzverfahren

7. Häufige Fragen (FAQs) / Tipps

8. Fazit: Frühzeitig Insolvenzantrag stellen schützt vor Risiken

1. Insolvenzantrag stellen: Voraussetzungen und Pflichten 

1.1. Die Insolvenzgründe

Grundlegende Voraussetzung eines Insolvenzantrags ist das Vorliegen eines Insolvenzeröffnungsgrundes. Damit ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, muss ein Eröffnungsgrund vorliegen.

 

Folgende Eröffnungsgrunde gibt es:

  • Zahlungsunfähigkeit Das Unternehmen kann seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit: Es ist absehbar, dass das Unternehmen künftige Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann.
  • Überschuldung: Die Schulden übersteigen das Vermögen und eine positive Fortbestehensprognose besteht nicht.

Praxisbeispiel

Der Geschäftsführer einer GmbH im metallverarbeitenden Bereich hat am 30.04. die Löhne und Gehälter in Höhe von insgesamt 60.000 € zu bezahlen. Zum selben Zeitpunkt stehen der GmbH ein Kontokorrentrahmen von 30.000 € und eine Barkasse von 5.000 € zur Verfügung. Die liquiden Mittel reichen somit nicht aus, um die fälligen Verbindlichkeiten zu decken – die Deckungslücke von > 10 % macht die GmbH zahlungsunfähig. Der Geschäftsführer ist daher verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit zu stellen, um persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden und eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung zu ermöglichen.

1.2. Wer darf einen Insolvenzantrag stellen?

Ein Insolvenzverfahren wird nur auf einen Insolvenzantrag eröffnet. Der Insolvenzantrag leitet das Verfahren ein und ist weitere Voraussetzung für ein Insolvenzverfahren. 

 

Einen Insolvenzantrag stellen (Insolvenz anmelden) dürfen grundsätzlich der Schuldner selbst sowie jeder Gläubiger, der ein rechtliches Interesse an einem Insolvenzverfahren nachweisen kann (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO).

 

Bei einer GmbH ist der Schuldner die juristische Person – vertreten durch ihren Geschäftsführer. Das bedeutet: Antragsberechtigt ist der Geschäftsführer der GmbH – er hat die Möglichkeit (und muss bei Vorliegen der Voraussetzungen) den Insolvenzantrag stellen. Bei Personengesellschaften sind es die vertretungsberechtigten Personen.

 

Daneben sind auch Gläubiger antragsberechtigt. Sie können einen Insolvenzantrag stellen (Insolvenz anmelden), wenn sie belegen können,

  • dass eine fällige Forderung besteht und
  • das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Ein solcher Gläubigerantrag ist meist mit Nachweisen verbunden, z. B. einem erfolglosen Vollstreckungsversuch.

 

Sollte das Unternehmen führungslos sein – etwa, weil kein Geschäftsführer bestellt ist – geht die Antragsberechtigung (und -pflicht) nach § 15a Abs. 3 InsO auf die Gesellschafter über.

 

Auch Arbeitnehmer können einen Insolvenzantrag stellen, sofern sie als Gläubiger auftreten – also etwa aufgrund rückständiger Löhne oder Gehälter. Wie jeder andere Gläubiger müssen auch Arbeitnehmer nachweisen, • dass ihnen eine fällige Forderung gegen den Arbeitgeber zusteht und • dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist.


Gerade bei ausbleibender Gehaltszahlung über einen längeren Zeitraum kann dieser Weg in Betracht kommen – z. B. auch, um Zugang zu Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit zu erhalten.  

  • Kurz gesagt: Wer einen Insolvenzantrag stellen darf, hängt vom Beteiligtenstatus ab:
  • Der Geschäftsführer der GmbH ist regelmäßig berechtigt (und häufig verpflichtet), den Insolvenzantrag zu stellen.
  • Auch Gläubiger sind berechtigt, wenn sie ihr rechtliches Interesse und die Insolvenzgründe glaubhaft machen.
  • In Ausnahmefällen können auch Gesellschafter antragsberechtigt sein, etwa bei führungslosen Gesellschaften.
  • Arbeitnehmer sind ebenfalls antragsberechtigt, wenn sie als Gläubiger auftreten – etwa bei ausstehenden Lohnforderungen.

Sie sind Arbeitnehmer und erhalten keinen Lohn mehr? Lassen Sie prüfen, ob ein Insolvenzantrag möglich und sinnvoll ist – kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

1.3. Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden

Symbol für Pflicht zum Insolvenzantrag stellen: Ein runder blauer Ziffernblatt mit Zeigern, teilweise im Wasser stehend.

Juristische Personen, wie eine GmbH, sind nach § 15 a InsO verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt. Eine verspätete Antragstellung kann erhebliche persönliche Haftungsrisiken für Geschäftsführer nach sich ziehen. Eine rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags verbessert die Chancen auf eine Sanierung und schützt vor persönlichen Haftungsrisiken.

 

Sie sind Geschäftsführer und unsicher, ob eine Antragspflicht besteht? Lassen Sie Ihre Situation jetzt rechtlich prüfen – vermeiden Sie persönliche Haftung und holen Sie sich frühzeitig rechtlichen Beistand. 

 

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2. Insolvenzantrag stellen: So geht es 

Checkliste für Insolvenzantrag: Mann im Anzug lehnt an einer Checkliste mit Häkchen.

2.1. Formale Anforderungen für das Stellen eines Insolvenzantrags

Der Insolvenzantrag (Insolvenzanmeldung) muss schriftlich beim Insolvenzgericht eingereicht werden, aus dem sich der Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) ergibt. Für Unternehmer gelten die Vorschriften für das Regelinsolvenzverfahren, für Verbrauch die für das Verbraucherinsolvenzverfahren.

 

Beizufügen sind:

  • Ein Gläubigerverzeichnis mit allen Gläubigern und deren Forderungen (inkl. besonderer Kennzeichnung von z.B. Finanzamt, Sozialversicherung),
  • Ein Vermögensverzeichnis (Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva),
  • Ein Schuldnerverzeichnis mit Anschriften, Forderungshöhe und Forderungsgrund,
  • Angaben zur Bilanzsumme, Umsatzerlösen und durchschnittlicher Anzahl der Beschäftigten des Vorjahres,
  • Angaben zur Fortführung des Geschäftsbetriebs, Tätigkeitsbereich, Mitarbeiterzahl und Sanierungsaussichten.

Gläubiger müssen zusätzlich ihre Forderung und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft nachweisen (z.B. durch erfolglose Pfändungsversuche).

2.2. Wo und wie den Insolvenzantrag stellen?

Der Insolvenzantrag ist schriftlich beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen – in der Regel dem Amtsgericht am Sitz der GmbH bzw. des Unternehmens. Dazu ist eine vollständige und formgerechte und vollständige Einreichung beim zuständigen Gericht entscheidend.

2.3. Formulare für den Insolvenzantrag

Symbolbild Insolvenzantrag: Lupe über Formularen und Notizen auf einem Schreibtisch.

Für den Insolvenzantrag gibt es ein Formular, das vollständig und korrekt auszufüllen ist. Dieses Formular dient der strukturierten Erfassung aller relevanten Informationen zum Unternehmen und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen – etwa zu Vermögen, Forderungen, Schulden, Gläubigern und laufenden Verträgen. 

 

Je nach Art des Antrags – ob Eigenantrag des Schuldners oder Gläubigerantrag – sind unterschiedliche Anlagen und Nachweise beizufügen. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können zu Verzögerungen im Verfahren oder sogar zur Ablehnung des Antrags führen. Daher ist Sorgfalt beim Ausfüllen unerlässlich.

 

Sie benötigen Unterstützung beim Ausfüllen des Insolvenzantrags? Ich helfe Ihnen dabei, das richtige Formular korrekt und vollständig vorzubereiten – nehmen Sie jetzt Kontakt auf für eine fachkundige Begleitung Ihres Insolvenzantrags.

3. Insolvenzantrag gestellt: Was passiert danach

3.1. Vom Antragseingang bis zur Insolvenzeröffnung 

Insolvenzantrag stellen: Ablauf zur Antragstellung auf Insolvenz für GmbHs in strukturiertem Diagramm.

Nach Eingang des Antrags beim Insolvenzgericht prüft das Gericht zunächst, ob die formalen Voraussetzungen erfüllt sind und ob ein Insolvenzgrund (§ 16 InsO) vorliegt (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung).

  • Bestellung eines Sachverständigen: In der Regel wird ein Sachverständiger bestellt, der die Eröffnungsgründe prüft und ermittelt, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind. Er darf dazu Geschäftsräume betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen nehmen und erhält alle notwendigen Auskünfte vom Schuldner.
  • Vorläufiger Insolvenzverwalter: In vielen Fällen wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter (§ 21 InsO) bestellt, der die Geschäfte des Unternehmens überwacht und sicherstellt, dass keine Vermögenswerte verschwendet werden. Ohne ihn ist keine Verfügung mehr möglich. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter wird insbesondere bestellt, wenn es einen laufenden Geschäftsbetrieb gibt.
  • Eröffnungsbeschluss: Wenn das Insolvenzgericht auf Basis des Sachverständigengutachtens zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen und die Verfahrenskosten gedeckt sind, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

3.2. Die Rolle des vorläufigen Insolvenzverwalters

Die Befugnisse und Aufgaben hängen von dem Inhalt des Beschlusses des Insolvenzgerichts über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ab.

 

Typische Aufgaben und Befugnisse eines vorläufigen Insolvenzverwalters sind:

  • Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens: Er verhindert, dass das Vermögen zum Nachteil der Gläubiger gemindert wird und erstellt ein Vermögensverzeichnis, das sämtliche Vermögensgegenstände des Insolvenzschuldners erfasst (Vermögensübersicht).
  • Überwachung oder Fortführung des Unternehmens: Je nach Anordnung des Gerichts kann er den Geschäftsbetrieb fortführen, um Werte zu erhalten und Sanierungschancen zu prüfen.
  • Unterschiede je nach Art der Bestellung: Bei einem „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter gehen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf ihn über. Bei einem „schwachen“ benötigt der Schuldner seine Zustimmung.

Das Gericht legt die konkreten Befugnisse im Einzelfall fest. Ziel ist immer der Schutz der Gläubigerinteressen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung.

4. Ziele und Zwecke des Insolvenzverfahrens

Die Insolvenzordnung verfolgt mehrere Ziele, die sowohl das Unternehmen als auch seine Gläubiger betreffen. Geschäftsführer sollten diese Ziele verstehen, um die richtige Strategie für das Unternehmen zu entwickeln.

4.1. Bestmögliche Gläubigerbefriedigung

Ein zentrales Ziel der Insolvenzordnung ist es, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Dabei gilt der wichtige Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger. Jeder Insolvenzgläubiger erhält am Ende des Verfahrens aus der Insolvenzmasse die gleiche Quote. Die Quote stellt das Verhältnis zwischen Insolvenzmasse und zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen dar.

 

Der Insolvenzverwalter wird alle Vermögenswerte des Unternehmens prüfen und verkaufen, um das Geld für die sog. Insolvenzmasse zu erlösen, die an die Gläubiger zu verteilen ist.

 

Oft liegt eine bessere Verwertungsmöglichkeit in der Veräußerung eines laufenden Geschäftsbetriebs (übertragende Sanierung / Asset-Deal) anstatt in einer Zerschlagung. Daher wird der Insolvenzverwalter ein Interesse am Erhalt und Sanierung des Betriebs haben. Damit einher geht dann zumeist ein Erhalt eines wesentlichen Teils der Arbeitsplätze. Die unterschiedlichen Sanierungsinstrumente können hier eingesehen werden. So kann statt einer übertragenden Sanierung z.B. auch der Weg über einen Insolvenzplan sinnvoll sein.

4.2. Befreiung von den Schulden

Neben der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung ist ein weiterer Zweck die Entschuldung des Schuldners. Der redliche Schuldner soll mit Erteilung der Restschuldbefreiung von den Verbindlichkeiten befreit werden und so eine "zweite Chance" erhalten. Dies gilt im Zusammenhang mit Unternehmensinsolvenzen natürlich primär für Einzelunternehmer. Für diese schließt sich ein Restschuldbefreiungsverfahren an, dass seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens drei Jahre dauert. Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Restschuldbefreiungsverfahren.

5. Die Auswirkungen des Insolvenzantrags auf Arbeitsverhältnisse

Die Stellung eines Insolvenzantrags hat nicht nur Auswirkungen auf das Unternehmen und die Gläubiger, sondern auch auf die Mitarbeiter. Es ist wichtig, dass Geschäftsführer die Auswirkungen auf ihre Belegschaft kennen.

Symbolisiert die Arbeitnehmer/Belegschaft im Insolvenzverfahren: Vielfarbige geometrische Formen auf einem schematischen Hintergrund.

5.1. Was wird aus den Arbeitsverhältnissen?

Die Stellung eines Insolvenzantrags hat nicht nur Auswirkungen auf das Unternehmen und die Gläubiger, sondern auch auf die Mitarbeiter. Es ist wichtig, dass Geschäftsführer die Auswirkungen auf ihre Belegschaft kennen.

 

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ihre Gehaltszahlungen, auch wenn das Unternehmen insolvent ist. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt Insolvenzgeld, wenn die Gehaltszahlungen aufgrund der Insolvenz des Unternehmens nicht mehr erfolgen können. So werden die Löhne der Mitarbeiter für eine Übergangszeit (bis zu drei Monate) gesichert.

 

Die Höhe entspricht dem zuletzt erzielten Nettogehalt, maximal jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung. Auch Sozialversicherungsbeiträge werden für diesen Zeitraum übernommen.

 

Das Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Für die Beantragung ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Insolvenzverwalters über die ausstehenden Lohnzahlungen erforderlich.

 

Üblicherweise wird das Insolvenzverfahren nach Ablauf des dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraums eröffnet. Nach Insolvenzeröffnung sind die Löhne aus der vorhandenen Insolvenzmasse zu bezahlen. Im Idealfall erleiden die Arbeitnehmer auf diese Weise keinen Lohnausfall.

 

Sonderfall Masseunzulänglichkeit: Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um alle Masseverbindlichkeiten (also auch die Gehälter nach Insolvenzeröffnung) zu bezahlen, wird Masseunzulänglichkeit angezeigt. In diesem Fall werden die Gehälter nach einer gesetzlich festgelegten Rangfolge bedient, wobei Arbeitnehmer unter Umständen finanzielle Einbußen erleiden können.

 

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5.2 Insolvenzgeld - Wie werden die Arbeitnehmer bezahlt?

Im Falle einer Insolvenzantragstellung sind die Arbeitsverhältnisse nicht automatisch beendet. Vielmehr bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, solange es keine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter gibt. Während der vorläufigen Insolvenzverwaltung bleibt der Schuldner Arbeitgeber. Erst mit Verfahrenseröffnung rückt der Insolvenzverwalter in die Rolle des Arbeitgebers. U.a. gilt nach Insolvenzeröffnung dann eine auf drei Monate gedeckelte Kündigungsfrist.

6. Was kostet ein Insolvenzverfahren

Die Kosten des Verfahrens setzen sich aus den Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters zusammen. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse und ist im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt.

 

Die Vergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) und orientiert sich ebenfalls am Wert der verwalteten Insolvenzmasse.

 

Die Kosten sind vom Insolvenzschuldner aus der vorhandenen Insolvenzmasse, also dem Vermögen des insolventen Unternehmens, zu bezahlen. Daher wird vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch einen Sachverständigen geprüft, ob die Insolvenzmasse ausreichen wird, die Kosten des Verfahrens zu decken. Reichen die Vermögenswerte nicht aus, wenigstens die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken, wird der Antrag mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Insolvenzmasse abgewiesen (=Abweisung mangels Masse). Natürliche Personen können jedoch einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung stellen. Dann stundet der Staat dem Schuldner die Verfahrenskosten, sodass das Insolvenzverfahren ohne Rücksicht auf die Verfahrenskostendeckung durchgeführt wird. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens müssen die Kosten jedoch zurückbezahlt werden.

 

Im eröffneten Insolvenzverfahren haben die Verfahrenskosten den besten Rang unter den Forderungen gegen den Insolvenzschuldner. Die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters werden aus der Insolvenzmasse entnommen.

 

Im Falle einer anwaltlichen Beratung durch einen Insolvenzanwalt bei der Insolvenzantragstellung entstehen Gebühren des Rechtsanwalts. Hierbei kann es sich im Einzelfall um Gebühren nach der gesetzlichen Gebührentabelle im RVG, um Stundensätze oder ein Pauschalhonorar handeln. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung kläre ich Sie umfassend über die anfallenden Kosten auf.

Häufige Fragen (FAQs) / Tipps

FAQ-Text in fetter Schrift auf einem blauen Hintergrund mit Fragezeichen und Zahnrädern.

1. Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?

Ein Insolvenzantrag muss spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer GmbH gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, drohen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen.

2. Wer ist zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet?

Zur Stellung eines Insolvenzantrags sind insbesondere Geschäftsführer und Vorstände juristischer Personen verpflichtet. Privatpersonen können den Antrag freiwillig im Rahmen einer Schuldnerberatung stellen.

3. Welche Unterlagen braucht man für einen Insolvenzantrag?

Für einen Insolvenzantrag sind unter anderem Gläubigerverzeichnisse, Vermögensaufstellungen, aktuelle Bilanzen und ein begründender Antrag notwendig. Ein Fachanwalt unterstützt bei der rechtssicheren Zusammenstellung.

4. Was passiert, wenn die Antragstellung zu spät erfolgt?

Eine verspätete Antragstellung kann zur persönlichen Haftung oder zur Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung führen. Deshalb ist es wichtig, den Antrag rechtzeitig und mit anwaltlicher Unterstützung zu stellen.

8. Fazit: Frühzeitig Insolvenzantrag stellen schützt vor Risiken

Ein rechtzeitig gestellter Insolvenzantrag ist kein Eingeständnis des Scheiterns – sondern ein verantwortungsvoller Schritt, um rechtliche und wirtschaftliche Schäden zu begrenzen. Wer zu spät handelt, riskiert persönliche Haftung, Strafverfahren und die endgültige Zerschlagung des Unternehmens.

 

Mit der richtigen anwaltlichen Unterstützung lässt sich das Verfahren gezielt vorbereiten – und in vielen Fällen bestehen sogar Möglichkeiten zur Sanierung und Neuausrichtung. Vertrauen Sie mir dabei, Sie sicher durch das Insolvenzrecht zu begleiten, Schritt für Schritt.

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