Ratgeber zum Insolvenzrecht

Erfahren Sie mehr über die verschiedenen Bereiche des Insolvenzrechts und lesen Sie aktuelle Rechtstipps zum Insolvenzverfahren.

30. April 2026

Schutzschirmverfahren: Ablauf, Voraussetzungen, Dauer & Kosten

Ein Praxisleitfaden für Geschäftsführer

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist ein Sanierungsinstrument für Unternehmen in wirtschaftlicher Krise. Anders als die Regelinsolvenz erlaubt es der Geschäftsführung, die Kontrolle über das Unternehmen zu behalten und unter gerichtlichem Schutz innerhalb von drei Monaten einen Insolvenzplan zu erarbeiten. Dieser Leitfaden erläutert die Voraussetzungen, den Ablauf, die Wirkungen, die Dauer und die Kosten des Schutzschirmverfahrens und beantwortet die häufigsten Fragen aus der Beratungspraxis – aus Sicht eines Anwalts mit über 16 Jahren Erfahrung als Insolvenzverwalter.

Für Geschäftsführer: Sanierung Ihres Unternehmens mit Schutzschirm – Meine Leistungen

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist das Schutzschirmverfahren?
  2. Voraussetzungen des Schutzschirmverfahrens
  3. Wirkungen des Schutzschirmverfahrens
  4. Aufgaben des vorläufigen Sachwalters
  5. Ablauf des Schutzschirmverfahrens
  6. Dauer und Kosten
  7. Häufige Fragen (FAQ)
  8. Praxiserfahrung: Warum die meisten Schutzschirmverfahren zu spät kommen
  9. Fazit

1. Was ist das Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung im deutschen Insolvenzrecht und ist in § 270d der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Es wurde mit dem ESUG 2012 eingeführt und mit dem SanInsFoG zum 01.01.2021 reformiert. Ziel: Unternehmen in der Krise sollen frühzeitig eine strukturierte Sanierung unter gerichtlichem Schutz einleiten können – bevor die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich eintritt.

Das Verfahren steht Unternehmen offen, die drohend zahlungsunfähig (§ 18 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO) sind, aber noch nicht zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO. Es ist somit ein Instrument der präventiven Restrukturierung, das den Erhalt und die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens sichern soll.

Innerhalb eines klar definierten Zeitraums von maximal drei Monaten erarbeitet die Geschäftsführung ein tragfähiges Sanierungskonzept in Form eines Insolvenzplans. Während dieser Zeit ist das Unternehmen durch den sogenannten „Schutzschirm" vor Vollstreckungsmaßnahmen und Eingriffen Dritter geschützt.

Ein wesentliches Merkmal: Die Geschäftsführung behält die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis – im Gegensatz zur Regelinsolvenz, in der ein Insolvenzverwalter die Kontrolle übernimmt. Der Geschäftsbetrieb wird unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten vorläufigen Sachwalters fortgeführt. Dieser überwacht die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Vorgaben, greift jedoch nicht operativ in das Tagesgeschäft ein.

Als Anwalt für Insolvenzrecht mit über 16 Jahren Erfahrung als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter unterstütze ich Geschäftsführer und Unternehmer dabei, das Schutzschirmverfahren rechtzeitig zu beantragen, strategisch optimal zu nutzen und eine wirtschaftlich sinnvolle Sanierung umzusetzen.

2. Voraussetzungen des Schutzschirmverfahrens

Damit ein Unternehmen ein Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO erfolgreich einleiten kann, müssen drei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein. Die Hürden sind bewusst hoch angesetzt, um dieses besondere Sanierungsinstrument nur solchen Unternehmen zugänglich zu machen, bei denen eine realistische Sanierungschance besteht – und bei denen noch keine akute Insolvenz eingetreten ist.

2.1 Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – aber keine Zahlungsunfähigkeit

Grundvoraussetzung ist, dass keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vorliegt. Ein Schutzschirmverfahren ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen entweder

  • drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 InsO ist – also in absehbarer Zeit (Prognosezeitraum: 24 Monate) seine Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich nicht erfüllen kann,
  • oder überschuldet im Sinne des § 19 InsO ist – wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortbestehensprognose vorliegt.

Sobald tatsächliche Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Schutzschirm ausgeschlossen. Frühzeitiges Handeln ist daher essenziell.

2.2 Bescheinigung nach § 270d Abs. 1 Satz 3 InsO

Dem Antrag muss eine qualifizierte Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen sachkundigen Dritten beigefügt werden. Diese Bescheinigung muss bestätigen:

  • dass keine Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO vorliegt,
  • dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gegeben ist, und
  • dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Als sachkundige Dritte kommen insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit ausgewiesener Expertise im Insolvenz- und Sanierungsrecht in Betracht. Die Anforderungen an Inhalt und Qualität der Bescheinigung sind hoch – das Gericht prüft sorgfältig.

2.3 Antrag auf Eigenverwaltung mit Schutzschirmantrag

Das Schutzschirmverfahren setzt zwingend einen Antrag auf Eigenverwaltung (§ 270 InsO) voraus, der mit einem ausdrücklichen Antrag auf Anordnung des Schutzschirmverfahrens zu verbinden ist. Der Schuldner schlägt zugleich einen vorläufigen Sachwalter vor. Das Insolvenzgericht hat diesen Vorschlag in der Regel zu berücksichtigen, sofern keine Bedenken hinsichtlich der Eignung bestehen.

Mit dem SanInsFoG wurden zusätzliche Anforderungen an die Antragstellung verschärft: Vorzulegen ist auch eine Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO, die einen Finanzplan, ein Sanierungskonzept in Grundzügen und eine Darstellung der Verhandlungssituation mit den Gläubigern enthält.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind alle Schuldner, die kein Verbraucher sind – also Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG), eingetragene Kaufleute, Freiberufler und Selbstständige.

Lassen Sie sich zum Schutzschirmverfahren beraten – Erstgespräch vereinbaren

3. Wirkungen des Schutzschirmverfahrens

Das Schutzschirmverfahren entfaltet Rechtswirkungen, die dem Unternehmen die nötige Zeit und Stabilität für die Sanierung verschaffen:

  • Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen während des Verfahrens nach § 270d Abs. 3 InsO i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO,
  • Schutz vor Kündigung von Dauerschuldverhältnissen wegen Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung (Miet-, Leasing-, Lieferverträge) nach § 119 InsO,
  • Erhalt der Verfügungsgewalt bei der Geschäftsführung,
  • Möglichkeit der Sanierung über einen Insolvenzplan mit gerichtlich erzwingbaren Eingriffen in Gläubigerrechte,
  • Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner mit Genehmigung des Gerichts (§ 270d Abs. 3 i.V.m. § 270c Abs. 4 InsO) – wichtig für Liquiditätssicherung in der Sanierungsphase,
  • Insolvenzgeld-Privileg für Arbeitnehmer im eröffneten Verfahren (siehe Abschnitt 7),
  • Vertrauenssignal an Kunden, Lieferanten und Banken durch das gerichtlich überwachte Verfahren.

Diese Wirkungen stabilisieren das Unternehmen operativ und finanziell und schaffen die Grundlage für eine erfolgreiche Sanierung.

4. Aufgaben des vorläufigen Sachwalters

Der vorläufige Sachwalter im Schutzschirmverfahren übernimmt eine überwachende, prüfende und kontrollierende Funktion. Anders als der Insolvenzverwalter in der Regelinsolvenz hat er keine operative Kontrolle über das Unternehmen.

Seine Hauptaufgaben sind:

  • Kontrolle der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens,
  • Prüfung der Eingangsbuchhaltung und der Zahlungsfähigkeit,
  • Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften,
  • Anzeige der Zahlungsunfähigkeit gegenüber dem Gericht (§ 274 Abs. 3 InsO), falls diese während des Verfahrens eintritt,
  • Mitwirkung bei der Erstellung und Prüfung des Insolvenzplans,
  • Bericht an das Insolvenzgericht und die Gläubiger.

In der Regel wird der Sachwalter vom Unternehmen vorgeschlagen; das Gericht muss ihn jedoch bestätigen. Der Sachwalter sollte über fundierte Erfahrung in der Sanierung und im Insolvenzverfahren verfügen – die Wahl des richtigen Sachwalters ist erfolgskritisch.

5. Ablauf des Schutzschirmverfahrens

5.1 Antragstellung beim Insolvenzgericht

Das Unternehmen stellt beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens (§ 270d InsO). Dem Antrag beizufügen sind:

  • die Bescheinigung eines sachkundigen Dritten gemäß § 270d Abs. 1 Satz 3 InsO,
  • der Antrag auf Eigenverwaltung nach § 270 InsO,
  • die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO mit Finanzplan, Sanierungskonzept und Gläubigerübersicht,
  • ein Vorschlag für den vorläufigen Sachwalter.

Voraussetzung ist, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, sondern nur drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

5.2 Gerichtliche Anordnung und Schutzschirmbeginn

Das Insolvenzgericht prüft den Antrag und erlässt einen Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung mit Schutzschirm. Es bestellt den vorläufigen Sachwalter und kann auf Antrag des Schuldners ein allgemeines Vollstreckungsverbot anordnen.

Das Gericht setzt eine Frist von höchstens drei Monaten, innerhalb derer der Insolvenzplan erarbeitet und vorgelegt werden muss.

5.3 Erstellung des Insolvenzplans

Die Geschäftsführung entwickelt – idealerweise gemeinsam mit einem Chief Restructuring Officer (CRO) und unter anwaltlicher Begleitung – den Insolvenzplan. Dieser enthält:

  • den darstellenden Teil mit wirtschaftlicher Analyse, Krisenursachen und Sanierungskonzept,
  • den gestaltenden Teil mit konkreten Maßnahmen (Forderungsverzicht, Stundungen, Kapitalmaßnahmen, Personalmaßnahmen),
  • eine Vergleichsrechnung zwischen Plan- und Regelverfahren zum Nachweis der Schlechterstellungsfreiheit,
  • einen Finanzplan zur Fortführung des Unternehmens.

In der Praxis ist der Insolvenzplan bereits weitgehend vor der Antragstellung vorbereitet. Parallel erfolgt häufig eine informelle Abstimmung mit Gläubigern, um die spätere Zustimmung im eröffneten Verfahren vorzubereiten.

5.4 Übergang in das eröffnete Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung

Nach Vorlage des Insolvenzplans (spätestens nach drei Monaten) endet das Schutzschirmverfahren. Es folgt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung durch das Gericht. Das Verfahren unterscheidet sich ab diesem Zeitpunkt verfahrensmäßig nicht mehr von einem regulären Eigenverwaltungsverfahren. Ab Eröffnung haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor Verfahrenseröffnung – ein wesentlicher Liquiditätsvorteil für personalintensive Unternehmen.

5.5 Gläubigerversammlung und Planabstimmung

Nach gerichtlicher Vorprüfung wird eine Gläubigerversammlung einberufen (§§ 235 ff. InsO). Die Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt und stimmen gruppenweise über den Plan ab. Erforderlich ist je Gruppe:

  • eine Summenmehrheit (Mehrheit der Forderungssummen) und
  • eine Kopfmehrheit (Mehrheit der abstimmenden Gläubiger).

Verweigert eine Gruppe die Zustimmung, kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 245 InsO einen Obstruktionsverbot-Beschluss (Cross-Class Cram-Down) erlassen, sofern bestimmte Schutzregeln eingehalten sind.

5.6 Planbestätigung und Umsetzung

Bei erfolgreicher Abstimmung wird der Plan durch das Gericht bestätigt (§ 248 InsO). Mit Rechtskraft der Bestätigung treten die Planwirkungen ein, und die Planumsetzung beginnt – das Verfahren wird weiterhin in Eigenverwaltung geführt, bis der Plan vollständig umgesetzt ist.

6. Dauer und Kosten

Dauer

Die Schutzschirmphase selbst dauert maximal drei Monate. Das anschließende eröffnete Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung – in dem der Insolvenzplan abgestimmt und umgesetzt wird – kann je nach Komplexität weitere sechs bis zwölf Monate in Anspruch nehmen. Die gesamte Verfahrensdauer von der Antragstellung bis zur Aufhebung beträgt in der Praxis durchschnittlich 9 bis 18 Monate.

Kosten

Die Kosten variieren erheblich nach Unternehmensgröße, Komplexität und Sanierungsbedarf. Sie setzen sich zusammen aus:

  • Gerichtskosten nach KV Nr. 2310 ff. GKG, gestaffelt nach Insolvenzmasse,
  • Vergütung des vorläufigen Sachwalters nach §§ 12, 13, 21 InsVV (Bruchteil der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters),
  • Vergütung des Sachwalters im eröffneten Verfahren nach §§ 12, 21 InsVV,
  • Honorare für Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und CRO zur Sanierungsbegleitung,
  • Kosten der Bescheinigung nach § 270d InsO.

Eine belastbare Einschätzung der Verfahrenskosten erhalten Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch nach Sichtung der Unternehmenszahlen.

7. Häufige Fragen (FAQ) zum Schutzschirmverfahren

Wie unterscheidet sich das Schutzschirmverfahren von der Eigenverwaltung?

Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung mit zusätzlichen Schutzwirkungen. Die wesentlichen Unterschiede: Beim Schutzschirm darf noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen, das Gericht muss eine maximal dreimonatige Frist zur Vorlage des Insolvenzplans setzen, und der Schuldner schlägt den Sachwalter selbst vor, was das Gericht in der Regel akzeptieren muss. Bei der einfachen Eigenverwaltung sind diese Privilegien nicht gegeben.

Wie unterscheidet sich das Schutzschirmverfahren vom StaRUG-Verfahren?

Das StaRUG-Verfahren (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, seit 01.01.2021) ist kein Insolvenzverfahren, sondern ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren. Wesentliche Unterschiede:

  • StaRUG: kein öffentlich bekanntes Verfahren, selektive Einbeziehung einzelner Gläubigergruppen möglich, kein Insolvenzgeld, keine Befreiung von Dauerschuldverhältnissen.
  • Schutzschirm: gerichtlich angeordnetes Insolvenzverfahren mit Vollstreckungsschutz gegen alle Gläubiger, Insolvenzgeld für Arbeitnehmer im eröffneten Verfahren, weitreichende Eingriffsmöglichkeiten in Verträge.

Welches Verfahren das richtige ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab – insbesondere von der Schwere der Krise, der Anzahl der zu sanierenden Verbindlichkeiten und der Liquiditätslage.

Was passiert mit Arbeitsverträgen und Löhnen während des Schutzschirmverfahrens?

Die Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen. Während der dreimonatigen Schutzschirmphase werden die Löhne aus laufenden Einnahmen oder Massekrediten finanziert. Erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor Eröffnung – und zwar auch rückwirkend für Lohnansprüche, die in der Schutzschirmphase entstanden sind. Das ist ein wesentlicher Liquiditätsvorteil. Betriebsbedingte Kündigungen sind im Rahmen eines Insolvenzplans möglich, mit verkürzter Höchstkündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende (§ 113 InsO).

Kann ein Geschäftsführer im Schutzschirmverfahren persönlich haftbar gemacht werden?

Ja. Eine persönliche Geschäftsführerhaftung droht insbesondere bei verspäteter Insolvenzantragstellung (§ 15a InsO i.V.m. § 15b InsO), bei Verletzung der Massesicherungspflicht und bei steuerlichen Pflichtverletzungen. Wird das Schutzschirmverfahren rechtzeitig beantragt, können viele Haftungsrisiken vermieden werden – kommt der Antrag zu spät, drohen die Haftungstatbestände der Insolvenzverschleppung. Frühzeitige anwaltliche Beratung ist hier entscheidend.

Was kostet ein Schutzschirmverfahren?

Die Kosten variieren je nach Unternehmensgröße und Verfahrenskomplexität. Sie setzen sich zusammen aus Gerichtskosten, Sachwaltervergütung nach InsVV, Beratungshonoraren und den Kosten der Bescheinigung nach § 270d InsO. Eine konkrete Einschätzung erhalten Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Bleibt das Unternehmen nach erfolgreicher Sanierung erhalten?

Ja, genau das ist das Ziel. Nach Bestätigung und Umsetzung des Insolvenzplans wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, und das Unternehmen führt seinen Geschäftsbetrieb mit derselben Rechtspersönlichkeit fort – entschuldet, restrukturiert und mit den im Plan vereinbarten Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen. Anders als bei der übertragenden Sanierung (Asset-Deal) bleibt der Rechtsträger erhalten, was steuerliche und vertragliche Vorteile bietet (Erhalt von Verträgen, Lizenzen, Verlustvorträgen).

Wann sollte ich erste rechtliche Beratung einholen?

Sobald sich erste Anzeichen einer wirtschaftlichen Schieflage zeigen – also lange bevor die Zahlungsunfähigkeit konkret droht. Typische Frühindikatoren sind anhaltende Verluste, sinkende Liquiditätsreserven, gekündigte Kreditlinien, gestundete Sozialabgaben oder steuerliche Rückstände. Wer hier rechtzeitig handelt, hat das volle Spektrum an Sanierungsoptionen offen – Schutzschirm, StaRUG, außergerichtliche Sanierung. Wer wartet, verliert Optionen.

8. Praxiserfahrung: Warum die meisten Schutzschirmverfahren zu spät kommen

In meiner langjährigen Tätigkeit als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter habe ich immer wieder beobachtet: Schutzschirmverfahren scheitern in der Praxis am häufigsten an einer zu späten Antragstellung. Die ersten belastbaren Anzeichen für drohende Zahlungsunfähigkeit liegen in der Regel sechs bis zwölf Monate vor dem kritischen Punkt – verlorene Kreditlinien, wegbrechende Großkunden, anhaltende Verluste in der GuV, schwindende Liquiditätsreserven.

Wer in diesem Stadium handelt, hat alle Optionen: Schutzschirmverfahren, StaRUG, außergerichtliche Sanierung, Eigenverwaltung. Wer erst handelt, wenn Lohnzahlungen ausbleiben und Vollstreckungen ins Haus kommen, verliert den Schutzschirm und steht meist nur noch vor dem Regelinsolvenzverfahren – oft mit Geschäftsführerhaftung obendrauf.

Mein Rat aus der Beratungspraxis: Sprechen Sie mit einem auf Insolvenz und Sanierung spezialisierten Anwalt, sobald die Eigenkapitaldecke spürbar schwindet oder die Hausbank kritische Fragen stellt. Die Beratung in dieser Phase ist meist kostengünstig, vollständig vertraulich und öffnet alle Sanierungsoptionen.

9. Fazit

Das Schutzschirmverfahren ist ein wirkungsvolles Sanierungsinstrument für Unternehmen in der Krise – aber mit hohem juristischem Anspruch und engem Zeitfenster. Es verschafft dem Unternehmen drei Monate, um unter gerichtlichem Schutz und in Eigenverwaltung einen Insolvenzplan zu erarbeiten. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in drei Faktoren: rechtzeitige Antragstellung vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, eine realistische und tragfähige Sanierungsstrategie und eine erfahrene anwaltliche Begleitung mit Insolvenzverwalter-Hintergrund.

Mit über 16 Jahren Erfahrung als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter kenne ich beide Seiten des Verfahrens – ich weiß, worauf Gerichte und Sachwalter achten, wo die typischen Stolperfallen liegen und wie ein Schutzschirmverfahren erfolgreich strukturiert wird.

Für Geschäftsführer: Sanierung Ihres Unternehmens mit Schutzschirm – Meine Leistungen

Erstgespräch zum Schutzschirmverfahren vereinbaren

Zurück
Information icon

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.