Ratgeber zum Insolvenzrecht

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30. April 2026

Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren: Forderungen, Sicherheiten & Anmeldung

Wenn ein Geschäftspartner insolvent wird, stellen sich für Gläubiger drängende Fragen: Wie melde ich meine Forderung richtig an? Was ist der Unterschied zwischen Aussonderung und Absonderung? Welche Sicherheiten greifen im Insolvenzverfahren? Und wie sichere ich mir die bestmögliche Befriedigungsquote? Dieser Leitfaden erläutert die Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren – von der ersten Reaktion auf den Insolvenzantrag bis zur erfolgreichen Geltendmachung von Sicherheiten – aus Sicht eines Anwalts mit über 16 Jahren Erfahrung als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter.

Anwalt für Gläubiger – Meine Leistungen

Inhaltsverzeichnis

  1. Erste Schritte: Mein Vertragspartner ist insolvent
  2. Forderungsarten und ihre Reihenfolge
  3. Anmeldung von Insolvenzforderungen
  4. Sicherheiten im Insolvenzverfahren
  5. Aussonderungs- und Absonderungsrechte in der Praxis
  6. Lieferantenpool: Vor- und Nachteile
  7. Häufige Fragen (FAQ)
  8. Praxiserfahrung: Typische Fehler bei der Forderungsanmeldung
  9. Fazit

1. Erste Schritte: Mein Vertragspartner ist insolvent

Wenn ein Vertragspartner insolvent wird, hängt die richtige Reaktion von zwei Faktoren ab: der Art des Vertragsverhältnisses und dem Verfahrensstadium.

1.1 Vertragsverhältnis und Verfahrensstadium klären

Zunächst ist zu klären, in welcher Vertragsbeziehung Sie zum insolventen Unternehmen stehen: Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag, Dienstleistungsvertrag, Lieferantenvereinbarung. Davon hängt ab, welche Rechte Sie geltend machen können – und welche Fristen gelten.

Parallel ist das Verfahrensstadium zu prüfen:

  • Wurde nur ein Insolvenzantrag gestellt (Eröffnungsverfahren)?
  • Befindet sich das Verfahren in der vorläufigen Insolvenzverwaltung?
  • Wurde das Verfahren bereits eröffnet?

Diese Information entscheidet über Rang und Form Ihrer Forderungen. Forderungen aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung sind in der Regel einfache Insolvenzforderungen mit Quotenzahlung. Forderungen, die nach Eröffnung durch Handlungen des Insolvenzverwalters entstehen, sind Masseverbindlichkeiten mit Vorrang.

1.2 Weitere Zusammenarbeit – Chancen und Risiken

Eine Weiterführung der Geschäftsbeziehung kann wirtschaftlich sinnvoll sein – aber nur unter klaren rechtlichen Rahmenbedingungen. Drei Fragen sind zu klären:

  • Erfüllt der Insolvenzverwalter den Vertrag weiter? Bei laufenden Verträgen hat der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO ein Wahlrecht: Er kann Erfüllung verlangen oder Erfüllung ablehnen.
  • Sind neue Leistungen ausreichend abgesichert? Lieferungen nach Verfahrenseröffnung an einen Insolvenzverwalter sind grundsätzlich Masseverbindlichkeiten – aber nur, soweit die Masse ausreicht.
  • Lohnt sich der wirtschaftliche Aufwand? Bei kleinen Restforderungen und unklarer Quote kann ein Verzicht auf weitere Lieferungen die bessere Strategie sein.

1.3 Bereits erbrachte Leistungen abrechnen

Für bereits gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen kommen je nach Konstellation verschiedene Wege in Betracht: Anmeldung als einfache Insolvenzforderung, Geltendmachung eines Aussonderungsrechts (bei Eigentumsvorbehalt), Geltendmachung eines Absonderungsrechts (bei Sicherungsübereignung), oder Geltendmachung als Masseverbindlichkeit (bei Leistung auf Veranlassung des Insolvenzverwalters).

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2. Forderungsarten und ihre Reihenfolge

Im Insolvenzverfahren werden Forderungen in fünf Gruppen eingeteilt – mit erheblich unterschiedlichen Befriedigungsaussichten. Die rechtliche Qualifikation Ihrer Forderung ist deshalb der entscheidende erste Schritt.

Aussonderungsansprüche (§ 47 InsO): Berechtigen den Eigentümer, nicht zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände vom Insolvenzverwalter herauszuverlangen. Klassischer Fall: einfacher Eigentumsvorbehalt. Aussonderungsberechtigte nehmen nicht an der Quote teil – sie erhalten ihren Gegenstand zurück.

Absonderungsansprüche (§§ 49–52 InsO): Ermöglichen Gläubigern eine bevorzugte Befriedigung aus bestimmten Sicherungsgegenständen. Klassische Fälle: Sicherungsübereignung, Vermieterpfandrecht, Werkunternehmerpfandrecht. Absonderungsberechtigte erhalten den Verwertungserlös vorab – nach Abzug der Verwertungskosten von in der Regel 9 % nach § 171 InsO.

Masseverbindlichkeiten (§§ 53–55 InsO): Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung durch Handlungen des Insolvenzverwalters entstehen – etwa Mieten, neue Warenlieferungen, Vergütung des Verwalters. Diese werden direkt aus der Masse bedient, vorrangig vor Insolvenzforderungen. Bei sogenannter Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) erhalten auch Massegläubiger nur eine Quote.

Insolvenzforderungen (§§ 38, 174 InsO): Alle Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind – offene Rechnungen, Darlehensforderungen, Werklohnansprüche. Diese werden nach Anmeldung zur Insolvenztabelle quotenmäßig bedient.

Nachrangige Forderungen (§ 39 InsO): Werden erst nach vollständiger Befriedigung aller anderen Gläubiger berücksichtigt. Beispiele: Zinsen, die nach Verfahrenseröffnung anfallen, Geldstrafen, Bußgelder, Forderungen aus unentgeltlichen Leistungen, Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. In der Praxis meist ohne wirtschaftlichen Wert. Gesellschafter, die ihrer Gesellschaft Darlehen gewährt haben, sind als Gläubiger nachrangig – mit erheblichen Konsequenzen, die ich im Ratgeber zu § 135 InsO detailliert erläutere.

3. Anmeldung von Insolvenzforderungen

3.1 Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten

Masseverbindlichkeiten werden nicht zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Anspruch wird direkt gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht – formlos durch Rechnungsstellung oder förmliche Aufforderung. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, Masseverbindlichkeiten vorrangig aus der Masse zu bedienen.

Praxisbeispiel: Ein Vermieter überlässt dem Insolvenzverwalter weiterhin die Geschäftsräume des Schuldners zur Fortführung des Betriebs. Die Mietforderungen, die nach Verfahrenseröffnung entstehen, sind Masseverbindlichkeiten. Der Vermieter rechnet diese direkt mit dem Insolvenzverwalter ab und wird vorrangig aus der Masse bedient.

Achtung bei Masseunzulänglichkeit: Zeigt der Insolvenzverwalter an, dass die Masse nicht ausreicht (§ 208 InsO), erhalten auch Massegläubiger nur eine Quote – allerdings vorrangig vor Insolvenzgläubigern.

3.2 Anmeldung einfacher Insolvenzforderungen

Einfache Insolvenzforderungen sind alle Forderungen, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind. Sie werden nach folgendem Prozess geltend gemacht:

  • Schriftliche Anmeldung beim Insolvenzverwalter unter Verwendung der amtlichen Anmeldeformulare,
  • Angabe von Höhe, Rechtsgrund (z. B. Kaufvertrag vom xx.xx., Werkvertrag, Mietvertrag) und Entstehungszeitpunkt,
  • Beifügung von Belegen: Rechnungen, Verträge, Mahnschreiben, gegebenenfalls Titel,
  • Aufnahme in die Insolvenztabelle durch den Verwalter,
  • Im Prüfungstermin entscheidet das Insolvenzgericht über Feststellung oder Bestreiten,
  • Nur festgestellte Forderungen nehmen an der Verteilung der Insolvenzmasse mit der Quote teil.

Praxistipp: Die Anmeldung sollte innerhalb der Anmeldefrist erfolgen, die im Eröffnungsbeschluss gesetzt wird. Verspätete Anmeldungen sind zwar bis zum Schlusstermin noch möglich, lösen aber eine Sondergebühr nach § 177 InsO aus – derzeit 20 Euro.

Praxisbeispiel: Ein Handwerksbetrieb hat dem Schuldner vor Insolvenzeröffnung Fenster eingebaut. Die Werklohnrechnung über 18.500 Euro ist offen. Der Handwerksbetrieb meldet die Forderung als einfache Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle an. Bei einer späteren Quote von 12 % erhält er 2.220 Euro – die Restforderung wird mit der Aufhebung des Verfahrens uneinbringlich.

3.3 Anmeldung nachrangiger Forderungen

Nachrangige Forderungen können nur dann zur Insolvenztabelle angemeldet werden, wenn das Insolvenzgericht ausdrücklich dazu auffordert – was in der Praxis selten vorkommt. Die tatsächliche Befriedigung ist regelmäßig unwahrscheinlich, da die Insolvenzmasse fast nie für die vorrangigen Forderungen ausreicht.

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4. Sicherheiten im Insolvenzverfahren

4.1 Zweck und Bedeutung von Sicherheiten

Sicherheiten sind das wichtigste Mittel, um Ihre Forderungen gegen das Insolvenzrisiko abzusichern. Wer im Vorfeld eines Geschäfts mit Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Bürgschaft oder Pfandrecht arbeitet, verschiebt seine Position im Insolvenzverfahren von der quotalen Insolvenzforderung in die Position des aussonderungs- oder absonderungsberechtigten Gläubigers – mit erheblich besseren Befriedigungsaussichten.

4.2 Die wichtigsten Sicherheiten in der Praxis

In der unternehmerischen Praxis spielen folgende Sicherheiten die größte Rolle:

  • Einfacher Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB): Sicherung der Verkäuferposition bis zur vollständigen Bezahlung der Ware. Begründet ein Aussonderungsrecht.
  • Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Erstreckt sich auf die durch Verarbeitung entstandenen neuen Sachen oder Forderungen aus dem Weiterverkauf. Begründet je nach Konstellation Absonderungsrecht.
  • Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB): Gesetzliches Pfandrecht des Vermieters an den eingebrachten Sachen des Mieters. Begründet Absonderungsrecht.
  • Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB): Gesetzliches Pfandrecht des Werkunternehmers an den hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen. Begründet Absonderungsrecht.
  • Sicherungsübereignung: Sicherungshalber übertragene Vermögenswerte (Maschinen, Fuhrpark) oder Sachgesamtheiten (Warenlager mit Raumsicherungsklausel). Begründet Absonderungsrecht.
  • Sicherungszession: Sicherungshalber abgetretene Forderungen oder Globalzession. Begründet Absonderungsrecht.
  • Bürgschaft, Garantie, Schuldbeitritt: Schaffen einen weiteren Zahlungspflichtigen außerhalb der Insolvenzmasse – die Forderung gegen den Bürgen bleibt unabhängig vom Insolvenzverfahren bestehen.

5. Aussonderungs- und Absonderungsrechte in der Praxis

5.1 Aussonderungsrechte – Herausgabe der eigenen Sache

Wer das Eigentum an einer Sache hat, die sich beim Insolvenzschuldner befindet, hat ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO). Klassischer Fall: einfacher Eigentumsvorbehalt.

Geltendmachung:

  • Der Gläubiger fordert vom Insolvenzverwalter die Herausgabe der Sache,
  • Der Gläubiger muss sein Recht nachweisen – durch Vorlage des Kaufvertrags mit Eigentumsvorbehaltsklausel und Lieferschein,
  • Der Insolvenzverwalter prüft das Recht und gibt die Sache heraus, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Aussonderungsberechtigte nehmen nicht an der Insolvenzquote teil – sie erhalten ihre Sache zurück und müssen den Wert nicht in die Masse einbringen.

Praxisbeispiel: Ein Lieferant hat unter Eigentumsvorbehalt Waren im Wert von 45.000 Euro an den Schuldner geliefert. Bei Insolvenzeröffnung lagern die Waren noch im Lager. Der Lieferant macht sein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO geltend, der Insolvenzverwalter gibt die Waren heraus. Der Lieferant verwertet sie selbst und erleidet keinen Quotenverlust.

5.2 Absonderungsrechte – Bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös

Gläubiger mit Sicherungsrechten an Vermögensgegenständen des Schuldners haben das Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Verwertungserlös (§§ 49–52 InsO).

Geltendmachung:

  • Der Gläubiger meldet sein Absonderungsrecht beim Insolvenzverwalter an,
  • Er weist sein Sicherungsrecht durch Verträge, Sicherungsabrede oder Eintragungen nach,
  • Der Insolvenzverwalter verwertet den Gegenstand,
  • Der Erlös wird – nach Abzug von Feststellungskostenpauschale (4 %) und Verwertungskostenpauschale (5 %) nach § 170, § 171 InsO – an den absonderungsberechtigten Gläubiger ausgekehrt.

Reicht der Erlös nicht zur vollständigen Befriedigung der Forderung, nimmt der Restbetrag als einfache Insolvenzforderung an der Quote teil.

Praxisbeispiel: Ein Vermieter hat ein Vermieterpfandrecht an den eingebrachten Maschinen seines insolventen Mieters. Bei Räumung verwertet der Insolvenzverwalter die Maschinen für 28.000 Euro. Nach Abzug der 9-%-Pauschalen erhält der Vermieter 25.480 Euro auf seine Mietforderung von 35.000 Euro. Die Restforderung von 9.520 Euro wird als einfache Insolvenzforderung angemeldet.

6. Lieferantenpool: Vor- und Nachteile

Bei größeren Insolvenzverfahren mit vielen Lieferanten und komplexen Verarbeitungsketten konstituiert sich häufig ein Lieferantenpool. Er bündelt die Aussonderungs- und Absonderungsrechte der teilnehmenden Lieferanten gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Vorteile der Teilnahme:

  • Überwindung von Beweisproblemen beim verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt – etwa wenn nicht mehr nachvollziehbar ist, in welches Endprodukt welche gelieferten Vorprodukte eingeflossen sind,
  • Gebündelte Verhandlungsposition gegenüber dem Insolvenzverwalter,
  • Pauschale Befriedigung mit definiertem Erlösanteil – häufig 50 % bis 70 % des Wertes der pool-relevanten Lieferungen.

Nachteile:

  • Erhebliche Kosten für Prüfung der Pool-Berechtigung und laufende Pool-Verwaltung,
  • Verzicht auf individuelle Geltendmachung gegenüber einzelnen Werten der Insolvenzmasse,
  • Keine Berücksichtigung individueller Sondersituationen.

In der Praxis ist abzuwägen: Wer eindeutig dokumentierte Sicherheiten und nachvollziehbare Lieferketten hat, kann häufig ohne Pool eine bessere Befriedigung erreichen. Bei komplexen Verarbeitungsketten ist der Pool meist die einzige praktikable Lösung. Eine konkrete Einzelfallprüfung ist deshalb unerlässlich.

7. Häufige Fragen (FAQ) zu Gläubigerrechten

Mein Vertragspartner ist insolvent – was ist die erste richtige Reaktion?

Erstens: Das Verfahrensstadium klären (Antrag, vorläufiges Verfahren, eröffnetes Verfahren). Zweitens: Den Insolvenzverwalter ermitteln – aus dem Eröffnungsbeschluss oder über www.insolvenzbekanntmachungen.de. Drittens: Den Vertrag und die Forderungslage analysieren. Viertens: Sicherheiten identifizieren (Eigentumsvorbehalt, Pfandrechte). Fünftens: Bei laufenden Lieferungen – sofort Lieferstopp prüfen, bis die Situation klar ist.

Was ist der Unterschied zwischen Aussonderung und Absonderung?

Bei der Aussonderung (§ 47 InsO) gehört die Sache nicht zur Insolvenzmasse – Sie sind weiterhin Eigentümer und können die Herausgabe verlangen. Klassischer Fall: einfacher Eigentumsvorbehalt. Bei der Absonderung (§§ 49–52 InsO) gehört die Sache zur Masse, aber Sie haben ein Sicherungsrecht und werden vorrangig aus dem Verwertungserlös befriedigt – nach Abzug der Verwertungskosten von 9 %. Klassische Fälle: Sicherungsübereignung, Vermieterpfandrecht.

Wie melde ich meine Forderung zur Insolvenztabelle an?

Schriftlich beim Insolvenzverwalter unter Verwendung der amtlichen Anmeldeformulare. Anzugeben sind Höhe, Rechtsgrund und Entstehungszeitpunkt. Belege wie Rechnungen, Verträge oder Titel sind beizufügen. Die Anmeldefrist ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss. Verspätete Anmeldungen sind möglich, kosten aber eine Sondergebühr (§ 177 InsO).

Was passiert, wenn der Insolvenzverwalter meine Forderung bestreitet?

Bestreitet der Insolvenzverwalter Ihre Forderung im Prüfungstermin, müssen Sie die Forderung gerichtlich feststellen lassen – durch Klage gegen den Insolvenzverwalter oder gegen die widersprechenden Gläubiger. Die Klage ist binnen einer kurzen Frist zu erheben. Ohne Feststellungsklage bleibt die Forderung bestritten und nimmt nicht an der Quote teil.

Wann sind Forderungen Masseverbindlichkeiten und wann Insolvenzforderungen?

Entscheidend ist der Entstehungszeitpunkt. Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind Insolvenzforderungen mit Quotenzahlung. Forderungen, die nach Eröffnung durch Handlungen des Insolvenzverwalters entstehen – Mieten, neue Warenlieferungen auf Bestellung des Verwalters, Werkvertragsforderungen für nach Eröffnung erbrachte Leistungen – sind Masseverbindlichkeiten mit vorrangiger Befriedigung.

Was ist Masseunzulänglichkeit – und was bedeutet sie für mich?

Bei Masseunzulänglichkeit zeigt der Insolvenzverwalter dem Gericht an, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Masseverbindlichkeiten zu bedienen (§ 208 InsO). In diesem Fall erhalten auch Massegläubiger nur eine Quote – wenn auch vorrangig vor Insolvenzgläubigern. Praxisrelevanz: Wenn Sie nach Masseunzulänglichkeitsanzeige weiter liefern, müssen Sie noch vorsichtiger prüfen, ob die Forderung wirtschaftlich werthaltig ist.

Lohnt sich die Teilnahme am Lieferantenpool?

Das hängt vom Einzelfall ab. Bei eindeutig dokumentierten Sicherheiten und einfachen Lieferketten ist eine individuelle Geltendmachung häufig wirtschaftlich vorteilhafter. Bei komplexen Verarbeitungsketten und schwierigen Beweisfragen ist der Pool oft die einzig praktikable Lösung. Eine konkrete Prüfung der Pool-Konditionen und der eigenen Beweislage ist unerlässlich.

Brauche ich einen Anwalt für die Gläubigervertretung?

Bei kleineren Forderungen ohne Sicherheiten ist die Anmeldung zur Insolvenztabelle in vielen Fällen direkt möglich. Bei größeren Forderungen, komplexen Vertragsverhältnissen, Sicherungsrechten oder Streit über die Forderungsfeststellung ist anwaltliche Begleitung praktisch unverzichtbar – insbesondere wenn die Aussonderung oder Absonderung gegen den Insolvenzverwalter durchgesetzt werden muss.

8. Praxiserfahrung: Typische Fehler bei der Forderungsanmeldung

In meiner langjährigen Tätigkeit als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter habe ich tausende Forderungsanmeldungen geprüft. Vier Fehler treten regelmäßig auf:

Fehler 1 – Unvollständige Anmeldung: Fehlende Belege, ungenaue Angabe des Rechtsgrunds („Lieferung 2024" statt „Kaufvertrag vom 15.03.2024 über Maschine Typ XY") oder fehlende Zinsberechnung führen zu Bestreiten durch den Verwalter und kosten Quote.

Fehler 2 – Übersehene Sicherheiten: Viele Gläubiger melden ihre Forderung als einfache Insolvenzforderung an, obwohl ein Eigentumsvorbehalt oder eine Sicherungsübereignung vorlag. Das ist ein wirtschaftlicher Totalverlust – statt Aussonderung oder Absonderung wird nur die Quote gezahlt.

Fehler 3 – Verspätete Reaktion: Wer erst nach Wochen reagiert, hat oft den Zugriff auf das eigene Material verloren – weil der Insolvenzverwalter die Ware bereits verarbeitet, verkauft oder zurückgegeben hat. Bei Eigentumsvorbehalt ist Schnelligkeit entscheidend.

Fehler 4 – Keine Differenzierung zwischen Vor- und Nach-Eröffnungs-Forderungen: Wer vor und nach Eröffnung geliefert hat, muss zwei separate Anmeldungen machen: die Vor-Eröffnungs-Forderung als Insolvenzforderung zur Tabelle, die Nach-Eröffnungs-Forderung als Masseverbindlichkeit direkt gegen den Verwalter. Ein Sammelantrag ist falsch und kostet die Bevorzugung der Masseverbindlichkeit.

Mein Rat aus der Praxis: Wer mit einem erheblichen Forderungsausfall konfrontiert ist, sollte vor der Anmeldung eine fundierte rechtliche Analyse durchführen lassen – mit besonderem Augenmerk auf vorhandene Sicherheiten und die korrekte Differenzierung der Forderungsarten. Ein erfahrener Anwalt mit Verwalter-Hintergrund weiß, welche Argumente beim Insolvenzverwalter ziehen und welche typischen Einwendungen vorbereitet werden müssen.

9. Fazit

Die Geltendmachung von Forderungen im Insolvenzverfahren ist anspruchsvoll – die rechtliche Qualifikation der Forderung entscheidet über die Befriedigungsaussichten erheblich. Wer seine Position durch Sicherheiten wie Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung oder Pfandrechte stärken kann, verlagert sich von der quotalen Insolvenzforderung zur vorrangigen Befriedigung und reduziert das Insolvenzrisiko substanziell.

Mit über 16 Jahren Erfahrung als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter kenne ich beide Seiten des Verfahrens – ich weiß, welche Argumente bei der Forderungsanmeldung tragen, welche Sicherheiten in der Praxis durchgesetzt werden können und wo die Fallstricke liegen. Diese Erfahrung setze ich gezielt für die Vertretung von Gläubigern ein – von der ersten Reaktion auf den Insolvenzantrag bis zur erfolgreichen Verwertung Ihrer Sicherheiten.

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