Wissenswertes über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Der Ablauf und die Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens sind für viele unbekannt. Daher sollen in den nachfolgenden Artikeln die wichtigsten Verfahrensschritte und Auswirkungen des Insolvenzverfahrens erläutert. Erfahren sie viel Wissenswertes über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens!

 

Eilige können mit nachfolgenden Links zu einem bestimmten Abschnitt springen:

 

1. Ablauf Insolvenzverfahren: Schritt für Schritt erklärt,

2. Ablauf eines Schuldenbereinigungsverfahrens,

3. Voraussetzungen für einen zulässigen Insolvenzantrag,

4. Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

5. Auswirkungen auf das Gehalt eines Arbeitnehmers,

6. Auswirkungen auf die Bankverbindung eines Schuldners,

7. Voraussetzungen & Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens

8. Wie endet das Insolvenzverfahren?

Ablauf Insolvenzverfahren Schritt für Schritt erklärt: So läuft ein Insolvenzverfahren ab

Ablauf eines Insolvenzverfahrens: Schritt für Schritt erklärt

 

Sie sind verschuldet und möchten wissen, wie der Ablauf eines Insolvenzverfahrens konkret aussieht? Hier erfahren Sie Schritt für Schritt, wie ein Insolvenzverfahren funktioniert – von der Antragstellung bis zur Restschuldbefreiung.

 

1. Erster Schritt im Ablauf eines Insolvenzverfahrens: Außergerichtlicher Einigungsversuch 
 

Bevor ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist für Verbraucher gesetzlich vorgeschrieben, zunächst einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch zu unternehmen. Dabei wird ein Plan erstellt, der den Gläubigern einen Vorschlag zur Rückzahlung oder Teilverzicht auf die Schulden unterbreitet.

 

Wichtig: Stimmen alle Gläubiger zu, lässt sich ein gerichtliches Verfahren vermeiden. Wird der Plan jedoch abgelehnt, erhalten Sie eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung – Voraussetzung für den nächsten Schritt.

 

Tipp: Lassen Sie sich bei der Erstellung des Plans von einer erfahrenden Schuldnerberatung oder einem spezialisierten Rechtsanwalt unterstützen. Denn die Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung muss von einer geeigneten Stelle bescheinigt werden.

 

2. Antrag auf Verbraucherinsolvenz stellen

 

Kommt es zu keiner Einigung, können Sie beim zuständigen Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. 

 

Dazu benötigen Sie:

  • die Bescheinigung über das Scheitern der Einigung,
  • eine vollständige Gläubigerliste,
  • eine Vermögensübersicht,
  • und ggf. den gescheiterten Schuldenbereinigungsplan.

Mit dem Insolvenzantrag verbunden wird ein Antrag auf Restschuldbefreiung. Zugleich wird mit einer weiteren Erklärung der pfändbare Teil des Arbeitskommens für die Dauer von 3 Jahren an einen vom Insolvenzgericht zu bestellen den Treuhänder abgetreten (Abtretungserklärung).

 

Das Gericht prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität.

 

3. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

 

Bevor das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet, kann das Gericht nochmals versuchen, eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Dafür wird der letzte Schuldenbereinigungsplan versendet.

 

Lehnen auch hier Gläubiger ab, gilt dieser Versuch als gescheitert – das Insolvenzverfahren wird eröffnet.

 

4. Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Ein zentraler Schritt im Ablauf des Insolvenzverfahrens

 

Mit der gerichtlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt die eigentliche Entschuldung. Es treten zahlreiche rechtliche Auswirkungen ein:

  • Ein Insolvenzverwalter wird eingesetzt.
  • Das pfändbare Vermögen des Schuldners wird Teil der sogenannten Insolvenzmasse.
  • Alle Einzelvollstreckungen durch Gläubiger werden gestoppt.
  • Der Schuldner verliert die Verfügungsgewalt über sein pfändbares Vermögen, das nun vom Insolvenzverwalter verwertet und zur Schuldenrückzahlung verwendet wird.

5. Durchführung des Insolvenzverfahrens – Verwertung und Verteilung

 

In dieser Phase im Insolvenzverfahren wird das vorhandene pfändbare Vermögen durch den Insolvenzverwalter zuerst erfasst, dann gesichert und sodann verwertet (verkauft) und der Erlös gleichmäßig auf die Gläubiger verteilt. Dabei gilt:

  • Jeder Gläubiger erhält zum Abschluss des Insolvenzverfahrens einen anteiligen Betrag entsprechend seiner Forderungshöhe (Insolvenzquote).
  • Nicht pfändbares Einkommen, Sozialleistungen oder persönliche Gegenstände bleiben unangetastet.

Diese Phase kann mehrere Monate dauern, je nach Vermögenslage und Gläubigeranzahl.

 

6. Wohlverhaltensphase – Der letzte Abschnitt zur Restschuldbefreiung

 

Ein weiterer wichtiger Abschnitt im Ablauf eines Insolvenzverfahren ist die sogenannte Wohlverhaltensperiode, die nach der Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse beginnt.. Seit der Reform 2021 dauert sie in der Regel nur noch drei Jahre. Während dieser Zeit muss der Schuldner:

  • sein pfändbares Einkommen an den Treuhänder abführen,
  • einer zumutbaren Arbeit nachgehen oder sich darum bemühen,
  • dem Gericht Änderungen bei Wohnsitz oder Arbeitsstelle melden,
  • sonstige Obliegenheiten erfüllen.

Wer gegen diese Obliegenheiten verstößt, kann seine Restschuldbefreiung verlieren.

 

7. Restschuldbefreiung – Der Weg in die Schuldenfreiheit

 

Am Ende der Wohlverhaltensphase prüft das Gericht, ob alle Pflichten eingehalten wurden. Ist das der Fall, wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt.

 

Das bedeutet: Alle nicht beglichenen Schulden werden erlassen – ein Neustart ohne Altlasten ist möglich.

 

Achtung: Einige Schuldenarten sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, z. B. Bußgelder, vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen oder rückständiger Unterhalt.

 

Fazit: Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens mag auf den ersten Blick komplex erscheinen – doch mit guter Beratung und Kenntnis über den Insolvenzverfahren Ablauf ist der Weg in die Schuldenfreiheit gut planbar. Wichtig ist, dass Sie von Anfang an gut beraten sind.

 

Sie möchten wissen, ob ein Insolvenzverfahren für Sie der richtige Schritt ist? Oder Sie haben Fragen zum Ablauf, zur Restschuldbefreiung oder zu Ihren Rechten und Pflichten?

 

Vereinbaren Sie jetzt eine kostenlose Erstberatung.

Drei Personen analysieren den Ablauf eines Insolvenzverfahres mit einem Flipchart

Ablauf eines Schulden-bereinigungsverfahrens zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags

Ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens kann Ihnen dabei helfen, Ihre finanzielle Situation zu ordnen, bevor ein Insolvenzantrag gestellt (Privatinsolvenz angemeldet) wird. Zweck ist es, ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Dieser Prozess bietet Ihnen die Chance, mit Ihren Gläubigern individuelle Lösungen zu erarbeiten und langfristig einen Neuanfang zu ermöglichen. 

 

1. Erste Analyse und Beratung

  • Bestandsaufnahme: Es wird eine Übersicht aller Schulden, Einnahmen und Ausgaben erstellt. Diese Bestandsaufnahme bildet die Basis für das weitere Vorgehen.

2. Erstellung eines Schulden- und Gläubigerverzeichnisses

  • Detaillierte Dokumentation: Alle bestehenden Verbindlichkeiten und Gläubiger werden in einem Verzeichnis erfasst.
  • Transparenz schaffen: Mit dieser vollständigen Aufstellung wird deutlich, wie hoch Ihre Schulden sind und welche Forderungen bestehen.

3. Entwicklung eines außergerichtlichen Schulden-bereinigungsplans zur Insolvenzvermeidung

  • Verhandlungen mit Gläubigern: Auf Grundlage des Verzeichnisses werden individuelle Lösungsvorschläge erarbeitet. Ziel ist es, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, die Ihre Schuldenlast reduziert. so kann ein Insolvenzverfahren vermieden werden.
  • Erarbeitung von Tilgungsplänen: Es werden realistische Zahlungspläne entwickelt, die Ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechen. Dabei werden auch Vergleiche oder Teilerlasse in Betracht gezogen.

4. Umsetzung und Dokumentation des Bereinigungsplans

  • Vertragliche Vereinbarungen: Sobald eine Einigung erzielt wurde, werden alle Vereinbarungen schriftlich festgehalten.
  • Umsetzung der Maßnahmen: Der vereinbarte Tilgungsplan wird umgesetzt.

Sie haben Fragen zum Ablauf eines Schuldenbereinigungsverfahrens zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens? Vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung.

Grafik mit Pfeilen und Symbolen, die Wachstum und Zielverwirklichung darstellen und die Schuldenbereinigung symbolisieren.

Voraussetzungen für einen zulässigen Insolvenzantrag

Bevor eine Privatperson einen Insolvenzantrag stellen kann und ein Insolvenzverfahren eröffnet werden darf, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit: Sie sind unfähig, ihr Schulden zu begleichen.
  • Erfolglose außergerichtliche Einigung: Bevor das Insolvenzverfahren eingeleitet wird, muss ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan versucht werden. Dieser soll eine Einigung mit den Gläubigern ermöglichen.
  • Keine selbstständige Tätigkeit: Verbraucherinsolvenz steht nur Privatpersonen offen oder ehemals Selbstständigen, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger und keine offenen Forderungen aus Beschäftigungsverhältnissen). Ehemalige Selbstständige, die diese Kriterien nicht erfüllen, fallen unter die Regelungen für Unternehmer.
  • Vollständige Antragstellung: Der Antrag muss alle erforderlichen Unterlagen enthalten, darunter ein Schuldenverzeichnis, ein Gläubigerverzeichnis und eine Vermögensübersicht sowie eine Abtretungserklärung an den Treuhänder und weitere Erklärungen.
  • Deckung der Verfahrenskosten bzw. Antrag auf Verfahrenskostenstundung: Das pfändbare Vermögen muss ausreichen die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters zu decken. Ansonsten ist ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen.

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Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat verschiedene rechtliche und wirtschaftliche Folgen für den Schuldner:

  • Schutz vor Zwangsvollstreckung: Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, dürfen Gläubiger keine Einzelvollstreckungsmaßnahmen mehr durchführen.
  • Einsatz eines Insolvenzverwalters: Ein gerichtlich bestellter Verwalter übernimmt im Insolvenzverfahren die Verwaltung des pfändbaren Vermögens des Schuldners.
  • Beschränkte Verfügungsgewalt: Der Schuldner darf im Insolvenzverfahren nur über unpfändbares Einkommen und Vermögen frei verfügen.
  • Arbeitsrechtliche Auswirkungen: Ein Arbeitsverhältnis bleibt im Insolvenzverfahren bestehen, aber pfändbare Teile des Einkommens werden an den Insolvenzverwalter abgeführt.
  • Eintrag in die Schufa: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird in der Schufa vermerkt und bleibt dort für drei Jahre nach der Restschuldbefreiung bestehen.

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Auswirkungen auf das Gehalt eines Arbeitnehmers

Die Insolvenzeröffnung hat Auswirkungen auf das Einkommen:

  • Pfändung des Einkommens: Ein Teil des Gehalts wird gemäß der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen an den Insolvenzverwalter abgeführt.
  • Unpfändbarer Anteil: Ein gewisser Betrag des Einkommens bleibt dem Schuldner zur Deckung der Lebenshaltungskosten. Die Höhe hängt u.a. von den Unterhaltsverpflichtungen ab.
  • Zusätzliches Einkommen: Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld können teilweise pfändbar sein.
  • Änderungen bei Gehaltserhöhungen: Falls das Einkommen steigt, kann auch der pfändbare Betrag steigen. Ein Teil des Mehreinkommens verbleibt jedoch beim Schuldner.

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Briefumschlag mit Geld: symbolisiert Gehalt im Insolvenzverfahren

Auswirkungen auf die Bankverbindung des Schuldners

Das Insolvenzverfahren hat auch direkte Auswirkungen auf das Bankkonto des Schuldners:

  • Kontokorrent- und sonstige Kredite werden mit Insolvenzeröffnung fällig gestellt und Darlehensforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet.
  • Sicherheiten, die für die Darlehen gestellt wurden, werden verwertet.
  • Der Girokontovertrag zwischen der Bank und dem Schuldner endet rechtlich betrachtet automatisch. Da oftmals Banken ein guthabengeführtes Konto weiterführen, wirkt sich dies jedoch nicht aus. 
  • Guthaben zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung fällt grundsätzlich in die Insolvenzmasse. Dies gilt z.B. dann nicht, wenn ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet wurde und der Guthabensbetrag innerhalb des Freibetrages liegt.
  • Beschränkter Zugriff: Auf einem P-Konto steht monatlich nur ein gesetzlich geschützter Freibetrag zur Verfügung.
  • Kein Überziehungskredit: Banken gewähren Schuldnern während der Insolvenz in der Regel keine Dispokredite.

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Symbolisiert Bankverbindung im Insolvenzverfahren: Geldscheine, Kreditkarten und Münzen auf einem hellblauen Hintergrund.

Voraussetzungen & Ablauf der Restschuldbefreiung

Damit ein Schuldner zum Abschluss des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erhält, müssen u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Antrag auf Restschuldbefreiung: Die Restschuldbefreiung setzt einen ausdrücklichen Antrag voraus, der mit dem Insolvenzantrag verbunden werden soll.
  • Keine vorherige Restschuldbefreiung innerhalb der letzten 11 Jahre und keine Versagung der Restschuldbefreiung innerhalb von 3 bzw. 5 Jahren.
  • Kein Versagungsgrund nach § 290 InsO: Z.B. Verurteilung wegen Bankrottstraftat.
  • Abtretung von Gehalt: Während der drei Jahre müssen die pfändbaren Einkünfte an den Treuhänder abgetreten werden.
  • Erbschaft: Ein Erbe während der drei Jahre ist zur Hälfte an den Treuhänder abzuführen.
  • Beachtung der Obliegenheiten: U.a. Mitwirkungspflicht im erfahren, Auskunftspflicht gegenüber Insolvenzverwalter, Erwerbsobliegenheit, jeder Wechsel des Arbeitsplatzes oder des Wohnorts ist dem Treuhänder anzuzeigen.
  • Ein selbstständiger Schuldner hat den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre.

Wichtig ist, dass bestimmte Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Darunter fallen u.a. Geldstrafen, Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt oder auch Forderungen aufgrund von Steuerstraftaten.

 

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Wie endet das Insolvenzverfahren?

Zu unterscheiden ist das Insolvenzverfahren und die Restschuldbefreiungsphase:

  • Restschuldbefreiung: Nach drei Jahren endet die Restschuldbefreiungsphase, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt wurden. Das Insolvenzgericht erteilt dann die Restschuldbefreiung. Wenn die Restschuldbefreiung versagt wird, z.B. weil die Mindestvergütung des Treuhänders nicht bezahlt wird, endet das Verfahren vorzeitig.
  • Das Insolvenzverfahren wird vom Insolvenzgericht aufgehoben, wenn der Insolvenzverwalter das pfändbare Vermögen vollständig verwertet und den Erlös gleichmäßig an die Gläubiger verteilt hat.
  • Erledigung durch Zahlung: Wurden im Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen befriedigt oder wurden keine Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet, kann das Verfahren vorzeitig enden.

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Ein gewundener Weg führt zu einem Gipfel mit Fahne, umgeben von Bergen und Wolken: Abschluss des Insolvenzverfahrens

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