1. Was ist das Schutzschirmverfahren
 

Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung im deutschen Insolvenzrecht und ist in § 270d der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Es wurde mit dem Ziel eingeführt, Unternehmen in der Krise frühzeitig eine strukturierte Sanierung unter gerichtlichem Schutz zu ermöglichen – bevor die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich eintritt.

 

Das Verfahren richtet sich ausschließlich an Unternehmen, die noch zahlungsfähig, jedoch drohend zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Es stellt somit ein Instrument der präventiven Restrukturierung dar, das den Erhalt und die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens sichern soll – unter Beteiligung der Gläubiger und des Insolvenzgerichts.

 

Ziel des Schutzschirmverfahrens ist es, innerhalb eines klar definierten Zeitraums von maximal drei Monaten ein tragfähiges Sanierungskonzept in Form eines Insolvenzplans zu erarbeiten. Während dieser Zeit ist das Unternehmen durch den sogenannten „Schutzschirm“ vor Vollstreckungsmaßnahmen und Eingriffen Dritter geschützt.

 

Ein wesentliches Merkmal ist, dass die Geschäftsführung weiterhin die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behält – im Gegensatz zur Regelinsolvenz, in der ein Insolvenzverwalter die Kontrolle übernimmt. Der Geschäftsbetrieb wird also unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten vorläufigen Sachwalters fortgeführt. Dieser Sachwalter überwacht die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Vorgaben, greift jedoch nicht operativ in das Tagesgeschäft ein.

 

Ich unterstütze Geschäftsführer und Unternehmer dabei, das Schutzschirmverfahren rechtzeitig zu beantragen, strategisch optimal zu nutzen und eine wirtschaftlich sinnvolle Sanierung umzusetzen.

Symbolbild Schutzschirmverfahren: Ein blauer Regenschirm mit leuchtenden, spiralförmigen Effekten darum.

2. Schutzschirmverfahren Voraussetzungen

Damit ein Unternehmen ein Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO erfolgreich einleiten kann, müssen spezifische Voraussetzungen erfüllt sein. Die Hürden sind bewusst hoch angesetzt, um dieses besondere Sanierungsinstrument nur solchen Unternehmen zugänglich zu machen, bei denen eine realistische Chance auf eine Restrukturierung besteht – und bei denen noch keine akute Insolvenz eingetreten ist.

 

1. Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

 

Grundvoraussetzung ist, dass keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vorliegt. Ein Schutzschirmverfahren ist also nur dann möglich, wenn das Unternehmen:

drohend zahlungsunfähig ist (§ 18 InsO) – also in absehbarer Zeit seine Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich nicht erfüllen kann,

oder

überschuldet ist (§ 19 InsO) – wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortbestehensprognose vorliegt.

Sobald allerdings eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Schutzschirm ausgeschlossen. Daher ist ein frühzeitiges und rechtzeitiges Handeln essenziell.

 

2. Vorlage einer Bescheinigung nach § 270d Abs. 1 Satz 3 InsO

 

Zusätzlich muss dem Antrag eine qualifizierte Bescheinigung eines sachkundigen Dritten beigefügt werden. Diese Bescheinigung muss bestätigen:

  • dass keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vorliegt, und
  • dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Als sachkundiger Dritter kommen insbesondere erfahrene Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit ausgewiesener Expertise im Insolvenz- und Sanierungsrecht in Betracht. Die Anforderungen an Inhalt und Qualität dieser Bescheinigung sind hoch, da sie vom Gericht sorgfältig geprüft wird.

 

3. Antrag auf Eigenverwaltung mit Schutzschirmantrag

 

Das Schutzschirmverfahren setzt zwingend einen Antrag auf Eigenverwaltung (§ 270 InsO) voraus, der mit einem ausdrücklichen Antrag auf Anordnung des Schutzschirmverfahrens zu verbinden ist. Der Schuldner schlägt in diesem Zusammenhang auch den vorläufigen Sachwalter vor. Das Insolvenzgericht hat diesen Vorschlag in der Regel zu berücksichtigen, sofern keine Bedenken hinsichtlich der Eignung bestehen.

 

Auch wenn die Eigenverwaltung grundsätzlich jedem Unternehmen (nicht: Verbrauchern) offensteht, ist sie im Rahmen des Schutzschirmverfahrens an besonders strenge Voraussetzungen und eine detaillierte Antragstellung gebunden.

 

Frühzeitige Antragstellung entscheidend

 

Wichtig ist: Der Antrag auf ein Schutzschirmverfahren muss rechtzeitig vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gestellt werden. Verpasst ein Unternehmen diesen Zeitpunkt, entfällt die Möglichkeit, das Verfahren zu nutzen. Deshalb ist es entscheidend, sich bereits bei ersten Anzeichen wirtschaftlicher Schieflage rechtlich beraten zu lassen – und gegebenenfalls frühzeitig die nötigen Unterlagen und Gutachten vorzubereiten.

 

Ich unterstütze Sie dabei, die Voraussetzungen für ein Schutzschirmverfahren rechtssicher zu erfüllen und alle notwendigen Schritte der Antragstellung strategisch und zügig umzusetzen.

Checkliste für Schutzschirmverfahren: Mann im Anzug lehnt an einer Checkliste mit Häkchen.

3. Was sind die Vorteile des Schutzschirmverfahrens

Das Schutzschirmverfahren wird häufig als positivere und weniger stigmatisierende Maßnahme wahrgenommen, da es eher wie eine außergerichtliche Sanierung wirkt. Dennoch greift der Vollstreckungsschutz der Insolvenzordnung ein.

 

Der Vorteil des Schutzschirmverfahrens liegt vor allem in der Kombination aus:

  • gerichtlichem Schutz vor Zwangsmaßnahmen,
  • dem Erhalt der unternehmerischen Kontrolle,
  • einer zielgerichteten und strukturierten Sanierungsplanung,

Unternehmen können in dieser Phase – mit juristischer und betriebswirtschaftlicher Unterstützung – rechtzeitig die Weichen für eine erfolgreiche Restrukturierung stellen. Insbesondere durch einen gut vorbereiteten Insolvenzplan, der mit den wichtigsten Gläubigern abgestimmt wird, kann eine nachhaltige Lösung zur Fortführung und Stabilisierung des Unternehmens erreicht werden.

Die wesentlichen Vorteile des Schutzschirmverfahrens

1. Gerichtlicher Schutz vor Zwangsvollstreckungen


Während des Schutzschirmverfahrens genießen Unternehmen gerichtlichen Vollstreckungsschutz. Dies verhindert kurzfristige Liquiditätsabflüsse und schafft Stabilität für die Sanierungsvorbereitung.

 

2. Erhalt der unternehmerischen Kontrolle


Die Geschäftsführung bleibt verfügungsbefugt und operativ handlungsfähig, was die Kontinuität nach innen und außen stärkt – insbesondere gegenüber Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten.

 

3. Gezielte Auswahl des Sachwalters


Der Schuldner hat die Möglichkeit, einen eigenen Sachwalter vorzuschlagen. Das ermöglicht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und beschleunigt die Abstimmung während der Schutzschirmphase.

 

4. Strukturierte und beschleunigte Sanierungsplanung


Das Schutzschirmverfahren zwingt zur frühzeitigen Erstellung eines Insolvenzplans, der Gläubigerinteressen berücksichtigt und eine zukunftsfähige Restrukturierung ermöglicht – oft unter Mitwirkung von Sanierungsexperten.

 

5. Nutzung des Insolvenzgelds zur Entlastung der Liquidität


Ein wirtschaftlich bedeutsamer Vorteil ist die Inanspruchnahme von Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit. Für bis zu drei Monate kann das Gehalt der Mitarbeiter durch das Insolvenzgeld abgedeckt werden.
➡️ Insbesondere bei Unternehmen mit hoher Personalaufwandsquote bedeutet dies eine erhebliche Liquiditätsentlastung, die gezielt zur Finanzierung der Sanierung genutzt werden kann.

 

6. Günstigeres Markt- und Außenbild


Da es sich um ein präventives Verfahren handelt, wird das Schutzschirmverfahren oft als weniger belastend und stigmatisierend empfunden als eine Regelinsolvenz. Es zeigt, dass das Unternehmen frühzeitig Verantwortung übernimmt. In der Regel wird das Schutzschirmverfahren von den Insolvenzgerichten nicht im Internet veröffentlicht.

 

7. Automatischer Übergang in die Eigenverwaltung


Nach Ablauf der Schutzschirmphase erfolgt der Übergang in ein reguläres Eigenverwaltungsverfahren, in dem der zuvor entwickelte Sanierungsplan umgesetzt wird – mit erhöhter Verfahrenskontinuität.

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Mögliche Nachteile und Herausforderungen

Trotz seiner Chancen bringt das Schutzschirmverfahren auch spezifische Anforderungen und Risiken mit sich:

 

1. Enge Fristen für die Sanierungsplanung


Die maximale Dauer der Schutzschirmphase beträgt drei Monate. In dieser Zeit muss ein vollständiger und überzeugender Insolvenzplan erstellt werden – inklusive betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Prüfung.

 

2. Hohes Maß an fachlicher Vorbereitung erforderlich


Der Antrag muss inhaltlich fundiert und vollständig sein. Insbesondere die Bescheinigung eines sachkundigen Dritten ist hohen Anforderungen unterworfen – sie darf nicht bloß formell, sondern muss substanziell nachvollziehbar sein.

 

3. Nur bei noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit zulässig


Der Zugang zum Schutzschirm ist streng an das Nichtvorliegen von Zahlungsunfähigkeit geknüpft. Eine verspätete Antragstellung kann dazu führen, dass das Verfahren nicht mehr zulässig ist.

 

4. Kostenintensität des Verfahrens


Ein Schutzschirmverfahren ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden:

  • Kosten für die Schutzschirm-Bescheinigung: Je nach Komplexität und Unternehmensgröße können diese nicht unerheblich sein.
  • Einsatz eines CRO (Chief Restructuring Officer): Häufig wird ein externer Sanierungsexperte (CRO) bestellt, der zusätzliches Honorar verursacht, aber für die professionelle Umsetzung entscheidend sein kann.
  • Rechts- und Steuerberatungskosten: Die Erstellung des Insolvenzplans, Verhandlungen mit Gläubigern und die gerichtliche Begleitung erfordern umfassende juristische und steuerliche Expertise.
  • Auch der gerichtlich bestellte vorläufige Sachwalter erhält eine Vergütung nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV), die in der Praxis spürbar sein kann.

Gerade kleinere und mittlere Unternehmen sollten diese Kosten realistisch kalkulieren und frühzeitig Finanzierungsquellen (z. B. durch Insolvenzgeld-Ersparnis oder Massefinanzierung) einplanen.

 

Fazit:
Das Schutzschirmverfahren bietet Unternehmen mit funktionstüchtigen Strukturen die Chance auf eine geordnete und rechtlich abgesicherte Sanierung – ohne Kontrollverlust und mit finanzieller Entlastung durch Insolvenzgeld. Die frühzeitige Inanspruchnahme anwaltlicher Expertise ist dabei entscheidend für den Erfolg.

4. Was sind die Wirkungen des Schutzschirmverfahrens

Das Schutzschirmverfahren bringt zahlreiche Rechtswirkungen mit sich, die dem Unternehmen dringend benötigte Zeit und Luft zum Atmen verschaffen:

  • Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen während des Verfahrens,
  • Keine Kündigungsmöglichkeit von Dauerschuldverhältnissen durch Gläubiger (z. B. Mietverträge, Lieferantenverträge),
  • Wahrung der Verfügungsgewalt beim Geschäftsführer,
  • Möglichkeit der Sanierung über einen Insolvenzplan,
  • Vertrauensschutz bei Kunden und Lieferanten durch das gerichtliche Verfahren.

Diese Wirkungen stabilisieren das Unternehmen operativ und finanziell und schaffen die Grundlage für eine Sanierung.

 

5. Welche Aufgaben hat der Sachwalter

Der Sachwalter im Schutzschirmverfahren übernimmt eine überwachende und kontrollierende Funktion. Anders als der Insolvenzverwalter in der Regelinsolvenz hat er keine operative Kontrolle über das Unternehmen.

 

Seine Hauptaufgaben sind:

  • Kontrolle der Geschäftsführung,
  • Prüfung der wirtschaftlichen Lage,
  • Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften,
  • Unterstützung bei der Erstellung und Prüfung des Insolvenzplans,
  • Bericht an das Insolvenzgericht.

In der Regel wird der Sachwalter vom Unternehmen vorgeschlagen, das Gericht muss ihn jedoch bestätigen.

6. Schutzschirmverfahren Ablauf

Antragstellung beim Insolvenzgericht

Zunächst stellt das Unternehmen beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens (§ 270d InsO). Beizufügen ist:

  • Eine Bescheinigung eines sachkundigen Dritten (z. B. Fachanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) gemäß § 270d Abs. 1 Satz 3 InsO,
  • die Beantragung der Eigenverwaltung (§ 270 InsO),
  • ein grober Entwurf des Sanierungskonzepts.

Voraussetzung ist, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, sondern nur drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Gerichtliche Anordnung und Schutzschirmbeginn

Das Insolvenzgericht prüft den Antrag. Es ergeht sodann Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung mit Schutzschirm. Zudem bestellt es einen vorläufigen Sachwalter, der das Unternehmen überwacht.

 

Das Gericht setzt eine Frist von höchstens drei Monaten, innerhalb derer der Insolvenzplan erarbeitet und vorgelegt werden muss.

Erstellung des Insolvenzplans

Die Geschäftsführung entwickelt – idealerweise gemeinsam mit einem CRO - den Insolvenzplan. Dieser enthält:

  • Eine detaillierte wirtschaftliche Analyse,
  • Maßnahmen zur Sanierung und Schuldenregulierung,
  • einen Plan zur Fortführung des Unternehmens.

Dieser Insolvenzplan wird oft bereits im Vorfeld der Antragstellung vorbereitet. 

 

Parallel erfolgt häufig bereits eine informelle Abstimmung mit Gläubigern, um die spätere Zustimmung im eröffneten Verfahren vorzubereiten.

Übergang in das eröffnete Insolvenzverfahren / Eigenverwaltungsverfahren

Nach Vorlage des Insolvenzplans (spätestens nach drei Monaten) endet das Schutzschirmverfahren. Es folgt die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung durch das Gericht. Im eröffneten Verfahren unterscheidet sich das Verfahren nicht mehr vom Eigenverwaltungsverfahren.

 

Erst im eröffneten Verfahren wird der Insolvenzplan dem Gericht und den Gläubigern offiziell vorgelegt und zur Abstimmung gestellt.

Gläubigerversammlung und Planabstimmung

Nach gerichtlicher Vorprüfung wird eine Gläubigerversammlung einberufen (§§ 235 ff. InsO). In dieser Versammlung stimmen die Gläubiger nach Gruppen über den Insolvenzplan ab.

 

Erforderlich ist eine Summenmehrheit (nach Forderungshöhe) und eine Kopfmehrheit (nach Anzahl der Gläubiger) je Gruppe.

Planbestätigung und Umsetzung

Bei erfolgreicher Abstimmung wird der Plan durch das Gericht bestätigt (§ 248 InsO). Danach beginnt die Planumsetzung im eröffneten Verfahren, das weiterhin in Eigenverwaltung geführt wird.

7. Meine Leistungen

✅ Prüfung der Voraussetzungen und Antragstellung

 

Ein erfolgreicher Start ins Schutzschirmverfahren erfordert eine professionelle Vorbereitung. Ich unterstütze Sie bei:

  • Analyse der wirtschaftlichen Lage Ihres Unternehmens,
  • Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Schutzschirmverfahren vorliegen,
  • Erarbeitung und Einreichung des Insolvenzantrags mit Schutzschirmantrag.

✅ Begleitung während des Verfahrens

 

Das Schutzschirmverfahren ist komplex und erfordert juristisches und wirtschaftliches Fachwissen. Ich stehe Ihnen während des gesamten Prozesses zur Seite:

  • Beratung zur optimalen Nutzung des Verfahrens,
  • Zusammenarbeit mit dem Sachwalter und dem Insolvenzgericht,
  • Unterstützung bei Verhandlungen mit Gläubigern und Geschäftspartnern,
  • Erarbeitung einer tragfähigen Finanzierungsstrategie.

✅ Entwicklung eines Insolvenzplans zur Schuldenreduzierung

 

Ziel des Schutzschirmverfahrens ist eine nachhaltige Sanierung des Unternehmens. Dafür unterstütze ich Sie bei:

  • Erstellung eines Insolvenzplans, der mit den Gläubigern verhandelt wird,
  • Verhandlungen über Stundungen, Schuldenschnitte und Sanierungsfinanzierungen,
  • Sicherstellung der Fortführung des Geschäftsbetriebs im Einklang mit den Anforderungen der Insolvenzordnung während der Sanierungsphase.

✅ Abschluss des Schutzschirmverfahrens und Neustart

 

Nach der Umsetzung des Insolvenzplans wird das Verfahren beendet und das Unternehmen kann gestärkt in die Zukunft starten. Ich begleite Sie dabei bis zum erfolgreichen Abschluss:

  • Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht,
  • Sicherung der wirtschaftlichen Stabilität nach der Sanierung,
  • Langfristige Beratung zur Vermeidung erneuter Krisen.

✅ Ihr Startpunkt für eine erfolgreiche Sanierung

 

Ich begleite Sie als Fachanwalt für Sanierungs- und Insolvenzrecht durch den gesamten Prozess.
 

Kontaktieren Sie mich für ein kostenloses Erstgespräch.

8. Häufige Fragen (FAQ) zum Schutzschirmverfahren

FAQ-Text in großen Buchstaben auf blauem Hintergrund, umgeben von Fragezeichen und Grafiken.

9. Fazit
 

Das Schutzschirmverfahren ist ein wirkungsvolles Instrument für Unternehmen in der Krise – aber mit hohem juristischem Anspruch. Es verschafft Unternehmen Zeit, um sich unter Aufsicht zu restrukturieren und einen Insolvenzplan zu erarbeiten. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in der rechtzeitigen Antragstellung, einer realistischen Sanierungsstrategie und der begleitenden juristischen Expertise.

 

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Rechtsanwalt für Insolvenzrecht: Auszeichnung „Sehr gut“ mit 5 von 5 Sternen und 3 Kundenbewertungen.

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