Insolvenzantrag stellen: Chancen wahren - persönliche Haftung vermeiden

Inhaltsverzeichnis
1. Insolvenzantrag stellen: Voraussetzungen und Pflichten
1.1. Die Insolvenzgründe
1.2. Wer darf einen Insolvenzantrag stellen
1.3. Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden
2. Insolvenzantrag stellen: So geht es
2.1. Voraussetzungen für das Stellen eines Insolvenzantrags
2.2. Wo und wie den Insolvenzantrag stellen
2.3. Formulare für den Insolvenzantrag
3. Insolvenzantrag gestellt: Was passiert danach
3.1. Vom Antragseingang bis zur Insolvenzeröffnung
3.2. Die Rolle des vorläufigen Insolvenzverwalters
4. Ziele und Zweck des Insolvenzverfahrens
4.1. Bestmögliche Gläubigerbefriedigung
4.2. Befreiung von den Schulden
5. Die Auswirkungen des Insolvenzantrags auf Arbeitnehmer / Insolvenzgeld
5.1. Was wird aus den Arbeitsverhältnissen
5.2. Insolvenzgeld – Wie werden Arbeitnehmer bezahlt
6. Was kostet ein Insolvenzverfahren
7. Professionelle Unterstützung beim Insolvenzantrag stellen
7.1. Warum anwaltliche Vertretung sinnvoll ist
7.2. Wie ich Ihnen bei der Stellung des Insolvenzantrags helfen kann
8. Häufige Fragen zum Insolvenzantrag
9. Fazit: Frühzeitig Insolvenzantrag stellen schützt vor Risiken
1. Insolvenzantrag stellen: Voraussetzungen und Pflichten
1.1. Die Insolvenzgründe
Grundlegende Voraussetzung eines Insolvenzantrags ist das Vorliegen eines Insolvenzeröffnungsgrundes. Damit ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, muss ein Eröffnungsgrund vorliegen.
Folgende Eröffnungsgrunde gibt es:
- Zahlungsunfähigkeit Das Unternehmen kann seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen.
- Drohende Zahlungsunfähigkeit: Es ist absehbar, dass das Unternehmen künftige Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann.
- Überschuldung: Die Verbindlichkeiten übersteigen das Vermögen und eine positive Fortbestehensprognose besteht nicht.
1.2. Wer darf einen Insolvenzantrag stellen?
Ein Insolvenzverfahren wird nur auf einen Insolvenzantrag eröffnet. Der Insolvenzantrag leitet das Verfahren ein und ist weitere Voraussetzung für ein Insolvenzverfahren.
Einen Insolvenzantrag stellen (Insolvenz anmelden) dürfen grundsätzlich der Schuldner selbst sowie jeder Gläubiger, der ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachweisen kann (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Bei einer GmbH ist der Schuldner die juristische Person – vertreten durch ihren Geschäftsführer. Das bedeutet: Antragsberechtigt ist der Geschäftsführer der GmbH – er kann (und muss bei Vorliegen der Voraussetzungen) den Insolvenzantrag stellen.
Daneben sind auch Gläubiger antragsberechtigt. Sie können einen Insolvenzantrag stellen (Insolvenz anmelden), wenn sie belegen können,
- dass eine fällige Forderung besteht und
- das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
Ein solcher Gläubigerantrag ist meist mit Nachweisen verbunden, z. B. einem erfolglosen Vollstreckungsversuch.
Sollte das Unternehmen führungslos sein – etwa, weil kein Geschäftsführer bestellt ist – geht die Antragsberechtigung (und -pflicht) nach § 15a Abs. 3 InsO auf die Gesellschafter über.
Auch Arbeitnehmer können einen Insolvenzantrag stellen, sofern sie als Gläubiger auftreten – also etwa wegen rückständiger Löhne oder Gehälter. Wie jeder andere Gläubiger müssen auch Arbeitnehmer nachweisen,
• dass ihnen eine fällige Forderung gegen den Arbeitgeber zusteht und
• dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist.
Gerade bei ausbleibender Gehaltszahlung über einen längeren Zeitraum kann dieser Weg in Betracht kommen – z. B. auch, um Zugang zu Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit zu erhalten.
Kurz gesagt:
Wer einen Insolvenzantrag stellen darf, hängt vom Beteiligtenstatus ab:
- Der Geschäftsführer der GmbH ist regelmäßig berechtigt (und häufig verpflichtet), den Insolvenzantrag zu stellen.
- Auch Gläubiger sind berechtigt, wenn sie ihr rechtliches Interesse und die Insolvenzgründe glaubhaft machen.
- In Ausnahmefällen können auch Gesellschafter antragsberechtigt sein, etwa bei führungslosen Gesellschaften.
- Arbeitnehmer sind ebenfalls antragsberechtigt, wenn sie als Gläubiger auftreten – etwa bei ausstehenden Lohnforderungen.
Sie sind Arbeitnehmer und erhalten keinen Lohn mehr? Lassen Sie prüfen, ob ein Insolvenzantrag möglich und sinnvoll ist – kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Ersteinschätzung.
1.3. Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden

Juristische Personen, wie eine GmbH, sind nach § 15 a InsO verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt. Eine verspätete Antragstellung kann erhebliche persönliche Haftungsrisiken für Geschäftsführer nach sich ziehen. Eine rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags verbessert die Chancen auf eine Sanierung und schützt vor persönlichen Haftungsrisiken.
Sie sind Geschäftsführer und unsicher, ob eine Antragspflicht besteht? Lassen Sie Ihre Situation jetzt rechtlich prüfen – vermeiden Sie persönliche Haftung und holen Sie sich frühzeitig rechtlichen Beistand. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung.
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2. Insolvenzantrag stellen: So geht es
2.1. Formale Anforderungen für das Stellen eines Insolvenzantrags

Der Insolvenzantrag (Insolvenzanmeldung) muss schriftlich beim Insolvenzgericht eingereicht werden.
Beizufügen sind:
- Ein Gläubigerverzeichnis mit allen Gläubigern und deren Forderungen (inkl. besonderer Kennzeichnung von z.B. Finanzamt, Sozialversicherung),
- Ein Vermögensverzeichnis (Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva),
- Ein Schuldnerverzeichnis mit Anschriften, Forderungshöhe und Forderungsgrund,
- Angaben zur Bilanzsumme, Umsatzerlösen und durchschnittlicher Arbeitnehmerzahl des Vorjahres,
- Angaben zur Fortführung des Geschäftsbetriebs, Tätigkeitsbereich, Mitarbeiterzahl und Sanierungsaussichten.
Gläubiger müssen zusätzlich ihre Forderung und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft nachweisen (z.B. durch erfolglose Pfändungsversuche).
2.2. Wo und wie den Insolvenzantrag stellen?
Der Insolvenzantrag ist schriftlich beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen – in der Regel dem Amtsgericht am Sitz der GmbH bzw. des Unternehmens. Wenn Sie den Insolvenzantrag stellen möchten, ist eine vollständige und formgerechte und vollständige Einreichung entscheidend für den Ablauf des Insolvenzverfahrens.
2.3. Formulare für den Insolvenzantrag

Für den Insolvenzantrag gibt es ein Formular, das vollständig und korrekt auszufüllen ist. Dieses Formular dient der strukturierten Erfassung aller relevanten Informationen zum Unternehmen und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen – etwa zu Vermögen, Schulden, Gläubigern und laufenden Verträgen.
Je nach Art des Antrags – ob Eigenantrag des Schuldners oder Gläubigerantrag – sind unterschiedliche Anlagen und Nachweise beizufügen. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können zu Verzögerungen im Verfahren oder sogar zur Ablehnung des Antrags führen. Daher ist Sorgfalt beim Ausfüllen unerlässlich.
Sie benötigen Unterstützung beim Ausfüllen des Insolvenzantrags? Ich helfe Ihnen dabei, das richtige Formular korrekt und vollständig vorzubereiten – nehmen Sie jetzt Kontakt auf für eine fachkundige Begleitung Ihres Insolvenzantrags.
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3. Insolvenzantrag gestellt: Was passiert danach
3.1. Vom Antragseingang bis zur Insolvenzeröffnung
Nach Eingang des Antrags beim Insolvenzgericht prüft das Gericht zunächst, ob die formalen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung).
- Bestellung eines Sachverständigen: In der Regel wird ein Sachverständiger bestellt, der die Eröffnungsgründe prüft und ermittelt, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind. Er darf dazu Geschäftsräume betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen nehmen und erhält alle notwendigen Auskünfte vom Schuldner.
- Vorläufiger Insolvenzverwalter: In vielen Fällen wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der die Geschäfte des Unternehmens überwacht und sicherstellt, dass keine Vermögenswerte verschwendet werden. Ohne ihn sind keine Ausgaben mehr möglich. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter wird insbesondere bestellt, wenn es einen laufenden Geschäftsbetrieb gibt.
- Eröffnungsbeschluss: Wenn das Insolvenzgericht auf Basis des Sachverständigengutachtens zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen und die Verfahrenskosten gedeckt sind, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

3.2. Die Rolle des vorläufigen Insolvenzverwalters
Die Befugnisse und Aufgaben hängen von dem Inhalt des Beschlusses des Insolvenzgerichts über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ab.
Typische Aufgaben und Befugnisse eines vorläufigen Insolvenzverwalters sind:
- Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens: Er verhindert, dass das Vermögen zum Nachteil der Gläubiger gemindert wird.
- Überwachung oder Fortführung des Unternehmens: Je nach Anordnung des Gerichts kann er den Geschäftsbetrieb fortführen, um Werte zu erhalten und Sanierungschancen zu prüfen.
- Unterschiede je nach Art der Bestellung: Bei einem „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter gehen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf ihn über. Bei einem „schwachen“ benötigt der Schuldner seine Zustimmung.
Das Gericht legt die konkreten Befugnisse im Einzelfall fest. Ziel ist immer der Schutz der Gläubigerinteressen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung.
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4. Ziele und Zwecke des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren verfolgt mehrere Ziele, die sowohl das Unternehmen als auch seine Gläubiger betreffen. Geschäftsführer sollten diese Ziele verstehen, um die richtige Strategie für das Unternehmen zu entwickeln.
4.1. Bestmögliche Gläubigerbefriedigung
Ein zentrales Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Dabei gilt der wichtige Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger. Jeder Insolvenzgläubiger erhält am Ende des Verfahrens aus der Insolvenzmasse die gleiche Quote. Die Quote stellt das Verhältnis zwischen Insolvenzmasse und zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen dar.
Der Insolvenzverwalter wird alle Vermögenswerte des Unternehmens prüfen und verkaufen, um das Geld für die sog. Insolvenzmasse zu erlösen, die an die Gläubiger zu verteilen ist.
Oft liegt eine bessere Verwertungsmöglichkeit in der Veräußerung eines laufenden Geschäftsbetriebs (übertragende Sanierung / Asset-Deal) anstatt in einer Zerschlagung. Daher wird der Insolvenzverwalter ein Interesse am Erhalt und Sanierung des Betriebs haben. Damit einher geht dann zumeist ein Erhalt eines wesentlichen Teils der Arbeitsplätze. Die unterschiedlichen Sanierungsinstrumente können hier eingesehen werden. So kann statt einer übertragenden Sanierung z.B. auch der Weg über einen Insolvenzplan sinnvoll sein.
4.2. Befreiung von den Schulden
Neben der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung ist ein weiterer Zweck die Entschuldung des Schuldners. Der redliche Schuldner soll mit Erteilung der Restschuldbefreiung von den Verbindlichkeiten befreit werden und so eine "zweite Chance" erhalten. Dies gilt im Zusammenhang mit Unternehmensinsolvenzen natürlich primär für Einzelunternehmer. Für diese schließt sich nach dem Insolvenzverfahren ein Restschuldbefreiungsverfahren an, dass seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens drei Jahre dauert. Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Restschuldbefreiungsverfahren.
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5. Die Auswirkungen des Insolvenzantrags auf die Arbeitnehmer / Insolvenzgeld
5.1. Was wird aus den Arbeitsverhältnissen?

Im Falle einer Insolvenzantragstellung sind die Arbeitsverhältnisse nicht automatisch beendet. Vielmehr bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, solange es keine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt. Während der vorläufigen Insolvenzverwaltung bleibt der Schuldner Arbeitgeber. Erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückt der Insolvenzverwalter in die Rolle des Arbeitgebers. U.a. gilt nach Insolvenzeröffnung dann eine auf drei Monate gedeckelte Kündigungsfrist.
5.2 Insolvenzgeld - Wie werden die Arbeitnehmer bezahlt?
Die Stellung eines Insolvenzantrags hat nicht nur Auswirkungen auf das Unternehmen und die Gläubiger, sondern auch auf die Mitarbeiter. Es ist wichtig, dass Geschäftsführer die Auswirkungen auf ihre Belegschaft kennen.
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ihre Gehaltszahlungen, auch wenn das Unternehmen insolvent ist. Der Staat übernimmt bestimmte Zahlungen im Rahmen des Insolvenzgeldes. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt Insolvenzgeld, wenn die Gehaltszahlungen aufgrund der Insolvenz des Unternehmens nicht mehr erfolgen können. Das Insolvenzgeld sichert die Löhne der Mitarbeiter für eine Übergangszeit (bis zu drei Monate).
Das Insolvenzgeld entspricht dem zuletzt erzielten Nettogehalt, maximal jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung. Auch Sozialversicherungsbeiträge werden für diesen Zeitraum übernommen.
Das Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Für die Beantragung ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Insolvenzverwalters über die ausstehenden Lohnzahlungen erforderlich.
Üblicherweise wird das Insolvenzverfahren nach Ablauf des dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraums eröffnet. Nach Insolvenzeröffnung sind die Arbeitnehmer aus der vorhandenen Insolvenzmasse zu bezahlen. Im Idealfall erleiden die Arbeitnehmer auf diese Weise keinen Lohnausfall.
Sonderfall Masseunzulänglichkeit:
Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um alle Masseverbindlichkeiten (also auch die Gehälter nach Insolvenzeröffnung) zu bezahlen, zeigt der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit an. In diesem Fall werden die Gehälter nach einer gesetzlich festgelegten Rangfolge bedient, wobei Arbeitnehmer unter Umständen finanzielle Einbußen erleiden können.
Sie sind von der Insolvenz Ihres Arbeitgebers betroffen?
Informieren Sie sich jetzt ausführlich über Ihre Rechte und Möglichkeiten und sichern Sie sich schnellstmöglich Ihr Insolvenzgeld. Bei Fragen oder Unsicherheiten wenden Sie sich direkt an die Agentur für Arbeit oder holen Sie rechtlichen Rat ein – handeln Sie jetzt, um Ihre Ansprüche zu wahren!
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6. Was kostet ein Insolvenzverfahren
Die Kosten des Insolvenzverfahren setzen sich aus den Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters zusammen. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse und ist im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) und orientiert sich ebenfalls am Wert der verwalteten Insolvenzmasse.
Die Kosten sind vom Insolvenzschuldner aus der vorhandenen Insolvenzmasse, also dem Vermögen des insolventen Unternehmens, zu bezahlen. Daher wird vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch einen Sachverständigen geprüft, ob die Insolvenzmasse ausreichen wird, die Kosten des Verfahrens zu decken. Reichen die Vermögenswerte nicht aus, wenigstens die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken, wird der Insolvenzantrag vom Insolvenzgericht mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Insolvenzmasse abgewiesen (=Abweisung mangels Masse). Natürliche Personen können jedoch einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung stellen. Dann stundet der Staat dem Schuldner die Verfahrenskosten, sodass das Insolvenzverfahren ohne Rücksicht auf die Verfahrenskostendeckung durchgeführt wird. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens müssen die Kosten jedoch zurückbezahlt werden.
Im eröffneten Insolvenzverfahren haben die Verfahrenskosten den besten Rang unter den Forderungen gegen den Insolvenzschuldner. Die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters werden aus der Insolvenzmasse entnommen.
Im Falle einer anwaltlichen Beratung durch einen Insolvenzanwalt bei der Insolvenzantragstellung entstehen Gebühren des Rechtsanwalts. Hierbei kann es sich im Einzelfall um Gebühren nach der gesetzlichen Gebührentabelle im RVG, um Stundensätze oder ein Pauschalhonorar handeln. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung kläre ich Sie umfassend über die anfallenden Kosten auf.
7. Professionelle Unterstützung beim Insolvenzantrag stellen
7.1 Warum anwaltliche Vertretung sinnvoll ist
✔ Prüfung der Insolvenzgründe
Ich analysiere, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob eine Antragstellung erforderlich oder vermeidbar ist. Dabei untersuche ich:
- Zahlungsunfähigkeit: Kann das Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten noch decken?
- Überschuldung: Reichen die vorhandenen Werte aus, um alle Schulden zu begleichen und besteht eine positive Fortführungsprognose?
✔ Beratung zur Sanierung oder Insolvenzvermeidung
Falls eine Insolvenz noch vermieden werden kann, erarbeite ich mit Ihnen Sanierungsoptionen, etwa durch ein außergerichtliches Restrukturierungskonzept.
Falls ein Insolvenzverfahren unumgänglich ist, wird geprüft, welche Sanierungsinstrumente eine tragfähige Lösung bieten können. Dazu gehören die Eigenverwaltung, das Schutzschirmverfahren, der Insolvenzplan oder auch der Asset Deal.
✔ Erstellung und Einreichung des Insolvenzantrags
Ich übernehme die komplette Vorbereitung und Einreichung des Insolvenzantrags, sodass Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind. Dazu gehören:
- Zusammenstellung aller notwendigen Angaben und Unterlagen,
- Frühzeitige Abklärung mit dem Insolvenzgericht,
- Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.
✔ Begleitung im Insolvenzverfahren
Nach der Antragstellung stehe ich Ihnen weiterhin beratend zur Seite, insbesondere bei:
- Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter,
- Prüfung von Haftungsrisiken für Geschäftsführer,
- Gestaltung von Fortführungslösungen oder Liquidationsstrategien.
Mit meiner langjährigen Erfahrung als Insolvenzverwalter unterstütze ich Geschäftsführer, Unternehmer und Selbstständige beratend dabei, den Insolvenzantrag ordnungsgemäß zu stellen und dabei rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
7.2. Wie ich Ihnen bei der Stellung des Insolvenzantrags helfen kann
Wer als Geschäftsführer einer GmbH einen Insolvenzantrag stellen muss, bewegt sich in einem rechtlich sensiblen Umfeld. Fehler bei der Antragstellung oder eine verspätete Einreichung können zu persönlicher Haftung, strafrechtlichen Konsequenzen oder dem Verlust von Sanierungschancen führen.
Eine anwaltliche Vertretung hilft Ihnen,
- rechtssicher zu agieren,
- Fristen einzuhalten und
- strategische Entscheidungen frühzeitig richtig zu treffen.
Ihr Startpunkt für einen geregelten Neustart
✔ Rechtssicherheit – Ich stelle sicher, dass Sie alle insolvenzrechtlichen Pflichten erfüllen.
✔ Haftungsvermeidung – Ich helfe Ihnen, persönliche Haftungsrisiken zu minimieren.
✔ Individuelle Lösungen – Falls möglich, entwickle ich mit Ihnen Alternativen zur Regelinsolvenz.
Kontaktieren Sie mich für ein kostenloses Erstgespräch.
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8. Häufige Fragen (FAQ) zum Insolvenzantrag

9. Fazit: Frühzeitig Insolvenzantrag stellen schützt vor Risiken
Ein rechtzeitig gestellter Insolvenzantrag ist kein Eingeständnis des Scheiterns – sondern ein verantwortungsvoller Schritt, um rechtliche und wirtschaftliche Schäden zu begrenzen. Wer zu spät handelt, riskiert persönliche Haftung, Strafverfahren und die endgültige Zerschlagung des Unternehmens.
Mit der richtigen anwaltlichen Unterstützung lässt sich das Verfahren gezielt vorbereiten – und in vielen Fällen bestehen sogar Chancen zur Sanierung und Neuausrichtung. Vertrauen Sie dabei auf erfahrene Fachanwälte, die Sie sicher durch das Insolvenzrecht begleiten.
