Gerät Ihr Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage, ist schnelles Handeln gefragt. Einen Insolvenzantrag stellen kann nicht nur Ihre persönliche Haftung vermeiden, sondern auch Chancen zur Sanierung eröffnen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann, wie und mit welcher Unterstützung Sie den Insolvenzantrag korrekt stellen.
Dieser Ratgeber richtet sich primär an Unternehmer, Geschäftsführer einer GmbH, GmbH & Co KG, Vorstand einer AG und weiteren juristischen Personen sowie an Einzelfirmen. Wer nicht unternehmerisch tätig ist, gilt als Verbraucher und kann sich unter der Schuldnerberatung umfassend über den Insolvenzantrag informieren.
1. Insolvenzantrag stellen: Voraussetzungen und Pflichten
1.1. Die Insolvenzgründe
1.2. Wer darf einen Insolvenzantrag stellen
1.3. Wer muss einen Insolvenzantrag stellen
2. Insolvenzantrag stellen: So geht es
2.1. Voraussetzungen für das Stellen eines Insolvenzantrags
2.2. Wo und wie den Insolvenzantrag stellen
2.3. Formulare für den Insolvenzantrag
3. Insolvenzantrag gestellt: Was passiert danach
3.1. Vom Antragseingang bis zur Insolvenzeröffnung
3.2. Die Rolle des vorläufigen Insolvenzverwalters
4. Ziele und Zweck des Insolvenzverfahrens
4.1. Bestmögliche Gläubigerbefriedigung
4.2. Befreiung von den Schulden
5. Insolvenzantrag stellen: Auswirkungen auf Arbeitnehmer / Insolvenzgeld
5.1. Was wird aus den Arbeitsverhältnissen?
5.2. Insolvenzgeld – Wie werden Arbeitnehmer bezahlt?
6. Professionelle Unterstützung beim Insolvenzantrag stellen
6.1. Warum anwaltliche Vertretung sinnvoll ist
6.2. Wie ich Ihnen bei der Stellung des Insolvenzantrags helfen kann
Damit ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, muss ein Eröffnungsgrund vorliegen.
Folgende Eröffnungsgrunde gibt es:
Einen Insolvenzantrag stellen dürfen grundsätzlich der Schuldner selbst sowie jeder Gläubiger, der ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachweisen kann (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Bei einer GmbH ist der Schuldner die juristische Person – vertreten durch ihre Geschäftsführer. Das bedeutet: Antragsberechtigt ist der Geschäftsführer der GmbH – er kann (und muss bei Vorliegen der Voraussetzungen) den Insolvenzantrag stellen.
Daneben sind auch Gläubiger antragsberechtigt. Sie können einen Insolvenzantrag stellen, wenn sie belegen können,
Ein solcher Gläubigerantrag ist meist mit Nachweisen verbunden, z. B. einem erfolglosen Vollstreckungsversuch.
Sollte das Unternehmen führungslos sein – etwa, weil kein Geschäftsführer bestellt ist – geht die Antragsberechtigung (und -pflicht) nach § 15a Abs. 3 InsO auf die Gesellschafter über.
Kurz gesagt:
Wer einen Insolvenzantrag stellen darf, hängt vom Beteiligtenstatus ab:
Juristische Personen, wie eine GmbH, sind nach § 15 a InsO verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt. Eine verspätete Antragstellung kann erhebliche persönliche Haftungsrisiken für Geschäftsführer nach sich ziehen. Eine rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags verbessert die Chancen auf eine Sanierung und schützt vor persönlichen Haftungsrisiken.
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Der Insolvenzantrag muss schriftlich beim Insolvenzgericht eingereicht werden.
Beizufügen sind:
Gläubiger müssen zusätzlich ihre Forderung und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft nachweisen (z.B. durch erfolglose Pfändungsversuche).
Der Insolvenzantrag ist schriftlich beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen – in der Regel dem Amtsgericht am Sitz der GmbH. Wenn Sie den Insolvenzantrag stellen möchten, ist eine vollständige und formgerechte Einreichung entscheidend für den Ablauf des Insolvenzverfahrens.
Dazu gibt es ein Formular, das vollständig auszufüllen ist.
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Nach Eingang des Antrags beim Insolvenzgericht prüft das Gericht zunächst, ob die formalen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung).
Die Befugnisse und Aufgaben hängen von dem Inhalt des Beschlusses des Insolvenzgerichts über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ab.
Typische Aufgaben und Befugnisse eines vorläufigen Insolvenzverwalters sind:
Das Gericht legt die konkreten Befugnisse im Einzelfall fest. Ziel ist immer der Schutz der Gläubigerinteressen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung.
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Ein zentrales Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Dabei gilt der wichtige Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger. Jeder Insolvenzgläubiger erhält am Ende des Verfahrens aus der Insolvenzmasse die gleiche Quote.
Der Insolvenzverwalter wird alle Vermögenswerte des Unternehmens prüfen und verkaufen, um das Geld für die sog. Insolvenzmasse zu erlösen, die an die Gläubiger zu verteilen ist.
Oft liegt eine bessere Verwertungsmöglichkeit in der Veräußerung eines laufenden Geschäftsbetriebs (übertragende Sanierung / Asset-Deal) anstatt in einer Zerschlagung. Daher wird der Insolvenzverwalter ein Interesse am Erhalt und Sanierung des Betriebs haben. Damit einher geht dann zumeist ein Erhalt eines wesentlichen Teils der Arbeitsplätze. Die unterschiedlichen Sanierungsinstrumente können hier eingesehen werden. So kann statt einer übertragenden Sanierung z.B. auch der Weg über einen Insolvenzplan sinnvoll sein.
Neben der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung ist ein weiterer Zweck die Entschuldung des Schuldners. Der redliche Schuldner soll mit Erteilung der Restschuldbefreiung von den Verbindlichkeiten befreit werden und so eine "zweite Chance" erhalten. Dies gilt im Zusammenhang mit Unternehmensinsolvenzen natürlich primär für Einzelunternehmer. Für diese schließt sich nach dem Insolvenzverfahren ein Restschuldbefreiungsverfahren an, dass seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens drei Jahre dauert. Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Restschuldbefreiungsverfahren.
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Das Insolvenzverfahren verfolgt mehrere Ziele, die sowohl das Unternehmen als auch seine Gläubiger betreffen. Geschäftsführer sollten diese Ziele verstehen, um die richtige Strategie für das Unternehmen zu entwickeln.
Im Falle einer Insolvenzantragstellung sind die Arbeitsverhältnisse nicht automatisch beendet. Vielmehr bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, solange es keine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt. Während der vorläufigen Insolvenzverwaltung bleibt der Schuldner Arbeitgeber. Erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückt der Insolvenzverwalter in die Rolle des Arbeitgebers. U.a. gilt nach Insolvenzeröffnung dann eine auf drei Monate gedeckelte Kündigungsfrist.
Kann ich mit dem insolventen Unternehmen weiterarbeiten?
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ihre Gehaltszahlungen, auch wenn das Unternehmen insolvent ist. Der Staat übernimmt bestimmte Zahlungen im Rahmen des Insolvenzgeldes. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt Insolvenzgeld, wenn die Gehaltszahlungen aufgrund der Insolvenz des Unternehmens nicht mehr erfolgen können. Das Insolvenzgeld sichert die Löhne der Mitarbeiter für eine Übergangszeit (bis zu drei Monate).
Üblicherweise wird das Insolvenzverfahren nach Ablauf des dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraums eröffnet. Nach Insolvenzeröffnung sind die Arbeitnehmer aus der vorhandenen Insolvenzmasse zu bezahlen. Im Idealfall erleiden die Arbeitnehmer auf diese Weise keinen Lohnausfall.
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Die Stellung eines Insolvenzantrags hat nicht nur Auswirkungen auf das Unternehmen und die Gläubiger, sondern auch auf die Mitarbeiter. Es ist wichtig, dass Geschäftsführer die Auswirkungen auf ihre Belegschaft kennen.
✔ Prüfung der Insolvenzgründe
Ich analysiere, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob eine Antragstellung erforderlich oder vermeidbar ist. Dabei untersuche ich:
✔ Beratung zur Sanierung oder Insolvenzvermeidung
Falls eine Insolvenz noch vermieden werden kann, erarbeite ich mit Ihnen Sanierungsoptionen, etwa durch ein außergerichtliches Restrukturierungskonzept.
Falls ein Insolvenzverfahren unumgänglich ist, wird geprüft, welche Sanierungsinstrumente eine tragfähige Lösung bieten können. Dazu gehören die Eigenverwaltung, das Schutzschirmverfahren, der Insolvenzplan oder auch der Asset Deal.
✔ Erstellung und Einreichung des Insolvenzantrags
Ich übernehme die komplette Vorbereitung und Einreichung des Insolvenzantrags, sodass Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind. Dazu gehören:
✔ Begleitung im Insolvenzverfahren
Nach der Antragstellung stehe ich Ihnen weiterhin beratend zur Seite, insbesondere bei:
Mit meiner langjährigen Erfahrung als Insolvenzverwalter unterstütze ich Geschäftsführer, Unternehmer und Selbstständige beratend dabei, den Insolvenzantrag ordnungsgemäß zu stellen und dabei rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
Wer als Geschäftsführer einer GmbH einen Insolvenzantrag stellen muss, bewegt sich in einem rechtlich sensiblen Umfeld. Fehler bei der Antragstellung oder eine verspätete Einreichung können zu persönlicher Haftung, strafrechtlichen Konsequenzen oder dem Verlust von Sanierungschancen führen.
Eine anwaltliche Vertretung hilft Ihnen,
✔ Rechtssicherheit – Ich stelle sicher, dass Sie alle insolvenzrechtlichen Pflichten erfüllen.
✔ Haftungsvermeidung – Ich helfe Ihnen, persönliche Haftungsrisiken zu minimieren.
✔ Individuelle Lösungen – Falls möglich, entwickle ich mit Ihnen Alternativen zur Regelinsolvenz.
Kontaktieren Sie mich für ein kostenloses Erstgespräch.
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