Insolvenzantrag stellen - 
Chancen wahren, persönliche Haftung vermeiden 

Richtig Insolvenzantrag stellen – Ratgeber für Geschäftsführer

Symbolbild Insolvenzantrag: Lupe über Formularen und Notizen auf einem Schreibtisch.

Gerät Ihr Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage, ist schnelles Handeln gefragt. Einen Insolvenzantrag stellen kann nicht nur Ihre persönliche Haftung vermeiden, sondern auch Chancen zur Sanierung eröffnen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann, wie und mit welcher Unterstützung Sie den Insolvenzantrag korrekt stellen.

 

Dieser Ratgeber richtet sich primär an Unternehmer, Geschäftsführer einer GmbH, GmbH & Co KG, Vorstand einer AG und weiteren juristischen Personen sowie an Einzelfirmen. Wer nicht unternehmerisch tätig ist, gilt als Verbraucher und kann sich unter der Schuldnerberatung umfassend über den Insolvenzantrag informieren.

1. Insolvenzantrag stellen: Voraussetzungen und Pflichten

1.1. Die Insolvenzgründe

1.2. Wer darf einen Insolvenzantrag stellen

1.3. Wer muss einen Insolvenzantrag stellen

2. Insolvenzantrag stellen: So geht es
2.1. Voraussetzungen für das Stellen eines Insolvenzantrags

2.2. Wo und wie den Insolvenzantrag stellen

2.3. Formulare für den Insolvenzantrag

3. Insolvenzantrag gestellt: Was passiert danach

3.1. Vom Antragseingang bis zur Insolvenzeröffnung

3.2. Die Rolle des vorläufigen Insolvenzverwalters

4. Ziele und Zweck des Insolvenzverfahrens
4.1. Bestmögliche Gläubigerbefriedigung

4.2. Befreiung von den Schulden

5. Insolvenzantrag stellen: Auswirkungen auf Arbeitnehmer / Insolvenzgeld 

5.1. Was wird aus den Arbeitsverhältnissen?

5.2. Insolvenzgeld – Wie werden Arbeitnehmer bezahlt?

6. Professionelle Unterstützung beim Insolvenzantrag stellen

6.1. Warum anwaltliche Vertretung sinnvoll ist

6.2. Wie ich Ihnen bei der Stellung des Insolvenzantrags helfen kann

1. Insolvenzantrag stellen: Voraussetzungen und Pflichten 

1.1. Die Insolvenzgründe

Damit ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, muss ein Eröffnungsgrund vorliegen.

 

Folgende Eröffnungsgrunde gibt es:

  • Zahlungsunfähigkeit Das Unternehmen kann seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit: Es ist absehbar, dass das Unternehmen künftige Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann.
  • Überschuldung: Die Verbindlichkeiten übersteigen das Vermögen und eine positive Fortbestehensprognose besteht nicht.

1.2. Wer darf einen Insolvenzantrag stellen?

Einen Insolvenzantrag stellen dürfen grundsätzlich der Schuldner selbst sowie jeder Gläubiger, der ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachweisen kann (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO).

 

Bei einer GmbH ist der Schuldner die juristische Person – vertreten durch ihre Geschäftsführer. Das bedeutet: Antragsberechtigt ist der Geschäftsführer der GmbH – er kann (und muss bei Vorliegen der Voraussetzungen) den Insolvenzantrag stellen.

 

Daneben sind auch Gläubiger antragsberechtigt. Sie können einen Insolvenzantrag stellen, wenn sie belegen können,

  • dass eine fällige Forderung besteht und
  • das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Ein solcher Gläubigerantrag ist meist mit Nachweisen verbunden, z. B. einem erfolglosen Vollstreckungsversuch.

 

Sollte das Unternehmen führungslos sein – etwa, weil kein Geschäftsführer bestellt ist – geht die Antragsberechtigung (und -pflicht) nach § 15a Abs. 3 InsO auf die Gesellschafter über.
 

Kurz gesagt:
Wer einen Insolvenzantrag stellen darf, hängt vom Beteiligtenstatus ab:

  • Der Geschäftsführer der GmbH ist regelmäßig berechtigt (und häufig verpflichtet), den Insolvenzantrag zu stellen.
  • Auch Gläubiger sind berechtigt, wenn sie ihr rechtliches Interesse und die Insolvenzgründe glaubhaft machen.
  • In Ausnahmefällen können auch Gesellschafter antragsberechtigt sein, etwa bei führungslosen Gesellschaften.

1.3. Wer muss einen Insolvenzantrag stellen?

Juristische Personen, wie eine GmbH, sind nach § 15 a InsO verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt. Eine verspätete Antragstellung kann erhebliche persönliche Haftungsrisiken für Geschäftsführer nach sich ziehen. Eine rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags verbessert die Chancen auf eine Sanierung und schützt vor persönlichen Haftungsrisiken.

 

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2. Insolvenzantrag stellen: So geht es 

2.1. Formale Anforderungen für das Stellen eines Insolvenzantrags

Der Insolvenzantrag muss schriftlich beim Insolvenzgericht eingereicht werden.

 

Beizufügen sind:

  • Ein Gläubigerverzeichnis mit allen Gläubigern und deren Forderungen (inkl. besonderer Kennzeichnung von z.B. Finanzamt, Sozialversicherung),
  • Ein Vermögensverzeichnis (Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva),
  • Ein Schuldnerverzeichnis mit Anschriften, Forderungshöhe und Forderungsgrund,
  • Angaben zur Bilanzsumme, Umsatzerlösen und durchschnittlicher Arbeitnehmerzahl des Vorjahres,
  • Angaben zur Fortführung des Geschäftsbetriebs, Tätigkeitsbereich, Mitarbeiterzahl und Sanierungsaussichten.

Gläubiger müssen zusätzlich ihre Forderung und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft nachweisen (z.B. durch erfolglose Pfändungsversuche).

2.2. Wo und wie den Insolvenzantrag stellen?

Der Insolvenzantrag ist schriftlich beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen – in der Regel dem Amtsgericht am Sitz der GmbH. Wenn Sie den Insolvenzantrag stellen möchten, ist eine vollständige und formgerechte Einreichung entscheidend für den Ablauf des Insolvenzverfahrens.

2.3. Formulare für den Insolvenzantrag

Dazu gibt es ein Formular, das vollständig auszufüllen ist.

 

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3. Insolvenzantrag gestellt: Was passiert danach

3.1. Vom Antragseingang bis zur Insolvenzeröffnung 

Nach Eingang des Antrags beim Insolvenzgericht prüft das Gericht zunächst, ob die formalen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung).

  • Bestellung eines Sachverständigen: In der Regel wird ein Sachverständiger bestellt, der die Eröffnungsgründe prüft und ermittelt, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind. Er darf dazu Geschäftsräume betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen nehmen und erhält alle notwendigen Auskünfte vom Schuldner.
  • Vorläufiger Insolvenzverwalter: In vielen Fällen wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der die Geschäfte des Unternehmens überwacht und sicherstellt, dass keine Vermögenswerte verschwendet werden. Ohne ihn sind keine Ausgaben mehr möglich. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter wird insbesondere bestellt, wenn es einen laufenden Geschäftsbetrieb gibt.
  • Eröffnungsbeschluss: Wenn das Insolvenzgericht auf Basis des Sachverständigengutachtens zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen und die Verfahrenskosten gedeckt sind, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

3.2. Die Rolle des vorläufigen Insolvenzverwalters

Insolvenzantrag stellen: Ablauf zur Antragstellung auf Insolvenz für GmbHs in strukturiertem Diagramm.

Die Befugnisse und Aufgaben hängen von dem Inhalt des Beschlusses des Insolvenzgerichts über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ab.

 

Typische Aufgaben und Befugnisse eines vorläufigen Insolvenzverwalters sind:

  • Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens: Er verhindert, dass das Vermögen zum Nachteil der Gläubiger gemindert wird.
  • Überwachung oder Fortführung des Unternehmens: Je nach Anordnung des Gerichts kann er den Geschäftsbetrieb fortführen, um Werte zu erhalten und Sanierungschancen zu prüfen.
  • Unterschiede je nach Art der Bestellung: Bei einem „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter gehen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf ihn über. Bei einem „schwachen“ benötigt der Schuldner seine Zustimmung.

Das Gericht legt die konkreten Befugnisse im Einzelfall fest. Ziel ist immer der Schutz der Gläubigerinteressen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung.


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4. Ziele und Zwecke des Insolvenzverfahrens

4.1. Bestmögliche Gläubigerbefriedigung

Ein zentrales Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Dabei gilt der wichtige Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger. Jeder Insolvenzgläubiger erhält am Ende des Verfahrens aus der Insolvenzmasse die gleiche Quote.

 

Der Insolvenzverwalter wird alle Vermögenswerte des Unternehmens prüfen und verkaufen, um das Geld für die sog. Insolvenzmasse zu erlösen, die an die Gläubiger zu verteilen ist.

 

Oft liegt eine bessere Verwertungsmöglichkeit in der Veräußerung eines laufenden Geschäftsbetriebs (übertragende Sanierung / Asset-Deal) anstatt in einer Zerschlagung. Daher wird der Insolvenzverwalter ein Interesse am Erhalt und Sanierung des Betriebs haben. Damit einher geht dann zumeist ein Erhalt eines wesentlichen Teils der Arbeitsplätze. Die unterschiedlichen Sanierungsinstrumente können hier eingesehen werden. So kann statt einer übertragenden Sanierung z.B. auch der Weg über einen Insolvenzplan sinnvoll sein.

4.2. Befreiung von den Schulden

Neben der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung ist ein weiterer Zweck die Entschuldung des Schuldners. Der redliche Schuldner soll mit Erteilung der Restschuldbefreiung von den Verbindlichkeiten befreit werden und so eine "zweite Chance" erhalten. Dies gilt im Zusammenhang mit Unternehmensinsolvenzen natürlich primär für Einzelunternehmer. Für diese schließt sich nach dem Insolvenzverfahren ein Restschuldbefreiungsverfahren an, dass seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens drei Jahre dauert. Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Restschuldbefreiungsverfahren

 

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Das Insolvenzverfahren verfolgt mehrere Ziele, die sowohl das Unternehmen als auch seine Gläubiger betreffen. Geschäftsführer sollten diese Ziele verstehen, um die richtige Strategie für das Unternehmen zu entwickeln.

5. Insolvenzantrag stellen – Die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer 

5.1. Was wird aus den Arbeitsverhältnissen?

Im Falle einer Insolvenzantragstellung sind die Arbeitsverhältnisse nicht automatisch beendet. Vielmehr bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, solange es keine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt. Während der vorläufigen Insolvenzverwaltung bleibt der Schuldner Arbeitgeber. Erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückt der Insolvenzverwalter in die Rolle des Arbeitgebers. U.a. gilt nach Insolvenzeröffnung dann eine auf drei Monate gedeckelte Kündigungsfrist.

5.2 Insolvenzgeld - Wie werden die Arbeitnehmer bezahlt?

Kann ich mit dem insolventen Unternehmen weiterarbeiten?


Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ihre Gehaltszahlungen, auch wenn das Unternehmen insolvent ist. Der Staat übernimmt bestimmte Zahlungen im Rahmen des Insolvenzgeldes. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt Insolvenzgeld, wenn die Gehaltszahlungen aufgrund der Insolvenz des Unternehmens nicht mehr erfolgen können. Das Insolvenzgeld sichert die Löhne der Mitarbeiter für eine Übergangszeit (bis zu drei Monate).

 

Üblicherweise wird das Insolvenzverfahren nach Ablauf des dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraums eröffnet. Nach Insolvenzeröffnung sind die Arbeitnehmer aus der vorhandenen Insolvenzmasse zu bezahlen. Im Idealfall erleiden die Arbeitnehmer auf diese Weise keinen Lohnausfall.

 

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Die Stellung eines Insolvenzantrags hat nicht nur Auswirkungen auf das Unternehmen und die Gläubiger, sondern auch auf die Mitarbeiter. Es ist wichtig, dass Geschäftsführer die Auswirkungen auf ihre Belegschaft kennen.

6. Professionelle Unterstützung beim Insolvenzantrag stellen 

6.1 Warum anwaltliche Vertretung sinnvoll ist

✔ Prüfung der Insolvenzgründe

 

Ich analysiere, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob eine Antragstellung erforderlich oder vermeidbar ist. Dabei untersuche ich:

  • Zahlungsunfähigkeit: Kann das Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten noch decken?
  • Überschuldung: Reichen die vorhandenen Werte aus, um alle Schulden zu begleichen und besteht eine positive Fortführungsprognose?

✔ Beratung zur Sanierung oder Insolvenzvermeidung

 

Falls eine Insolvenz noch vermieden werden kann, erarbeite ich mit Ihnen Sanierungsoptionen, etwa durch ein außergerichtliches Restrukturierungskonzept.

 

Falls ein Insolvenzverfahren unumgänglich ist, wird geprüft, welche Sanierungsinstrumente eine tragfähige Lösung bieten können. Dazu gehören die Eigenverwaltung, das Schutzschirmverfahren, der Insolvenzplan oder auch der Asset Deal.

 

✔ Erstellung und Einreichung des Insolvenzantrags

 

Ich übernehme die komplette Vorbereitung und Einreichung des Insolvenzantrags, sodass Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind. Dazu gehören:

  • Zusammenstellung aller notwendigen Angaben und Unterlagen,
  • Frühzeitige Abklärung mit dem Insolvenzgericht,
  • Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.

✔ Begleitung im Insolvenzverfahren

 

Nach der Antragstellung stehe ich Ihnen weiterhin beratend zur Seite, insbesondere bei:

Mit meiner langjährigen Erfahrung als Insolvenzverwalter unterstütze ich Geschäftsführer, Unternehmer und Selbstständige beratend dabei, den Insolvenzantrag ordnungsgemäß zu stellen und dabei rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Wer als Geschäftsführer einer GmbH einen Insolvenzantrag stellen muss, bewegt sich in einem rechtlich sensiblen Umfeld. Fehler bei der Antragstellung oder eine verspätete Einreichung können zu persönlicher Haftung, strafrechtlichen Konsequenzen oder dem Verlust von Sanierungschancen führen.

 

Eine anwaltliche Vertretung hilft Ihnen,

  • rechtssicher zu agieren,
  • Fristen einzuhalten und
  • strategische Entscheidungen frühzeitig richtig zu treffen.

6.2. Wie ich Ihnen bei der Stellung des Insolvenzantrags helfen kann

Ihr Startpunkt für einen geregelten Neustart

Rechtssicherheit – Ich stelle sicher, dass Sie alle insolvenzrechtlichen Pflichten erfüllen.

Haftungsvermeidung – Ich helfe Ihnen, persönliche Haftungsrisiken zu minimieren.
Individuelle Lösungen – Falls möglich, entwickle ich mit Ihnen Alternativen zur Regelinsolvenz.


Kontaktieren Sie mich für ein kostenloses Erstgespräch.

 

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