Verbraucherinsolvenz: Verfahren, Tipps & Ablauf

Sie sind verschuldet und möchten wissen, wie der Ablauf eines Insolvenzverfahrens konkret aussieht? Hier erfahren Sie Schritt für Schritt, wie ein Insolvenzverfahren funktioniert – von der Antragstellung bis zur Restschuldbefreiung.

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1. Voraussetzungen

Bevor eine Privatperson einen Insolvenzantrag stellen kann und ein Insolvenzverfahren eröffnet werden darf, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit: Sie sind unfähig, ihr Schulden zu begleichen.
  • Keine selbstständige Tätigkeit: Verbraucherinsolvenz steht nur Privatpersonen offen oder ehemals Selbstständigen, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger und keine offenen Forderungen aus Beschäftigungsverhältnissen). Ehemalige Selbstständige, die diese Kriterien nicht erfüllen, fallen unter die Regelungen für Unternehmer.

2. Außergerichtlicher Einigungsversuch

Bevor ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist für Verbraucher gesetzlich vorgeschrieben, zunächst einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch zu unternehmen. Dabei wird ein Plan erstellt, der den Gläubigern einen Vorschlag zur Rückzahlung oder Teilverzicht auf die Schulden unterbreitet.

 

Wichtig: Stimmen alle Gläubiger zu, lässt sich ein gerichtliches Verfahren vermeiden. Wird der Plan jedoch abgelehnt, erhalten Sie eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung – Voraussetzung für den nächsten Schritt.

 

Tipp: Lassen Sie sich bei der Erstellung des Plans von einer erfahrenen Schuldnerberatung oder einem spezialisierten Rechtsanwalt für Insolvenzrecht unterstützen. Denn die Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung muss von einer geeigneten Stelle bescheinigt werden.

3. Antrag auf Verbraucherinsolvenz stellen

Kommt es zu keiner Einigung, können Sie beim zuständigen Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. 

 

Dazu benötigen Sie:

  • die Bescheinigung über das Scheitern der Einigung,
  • eine vollständige Gläubigerliste,
  • eine Vermögensübersicht,
  • und ggf. den gescheiterten Schuldenbereinigungsplan.

Mit dem Insolvenzantrag verbunden wird ein Antrag auf Restschuldbefreiung. Zugleich wird mit einer weiteren Erklärung der pfändbare Teil des Arbeitskommens für die Dauer von 3 Jahren an einen vom Insolvenzgericht zu bestellen den Treuhänder abgetreten (Abtretungserklärung).

 

Wichtig:

  • Vollständige Antragstellung: Der Antrag muss alle erforderlichen Unterlagen enthalten, darunter ein Schuldenverzeichnis, ein Gläubigerverzeichnis und eine Vermögensübersicht sowie eine Abtretungserklärung an den Treuhänder und weitere Erklärungen.
  • Deckung der Verfahrenskosten bzw. Antrag auf Verfahrenskostenstundung: Das pfändbare Vermögen muss ausreichen die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters zu decken. Ansonsten ist ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen.

 

Das Gericht prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität.

Bevor das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet, kann das Gericht nochmals versuchen, eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Dafür wird der letzte Schuldenbereinigungsplan versendet.

 

Lehnen auch hier Gläubiger ab, gilt dieser Versuch als gescheitert – das Insolvenzverfahren wird eröffnet.

4. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Praxishinweis

Unmittelbar nach Insolvenzeröffnung wird sich der Insolvenzverwalter an den Schuldner wenden und ein Besprechungstermin vereinbaren. Dieser Termin dient insbesondere dazu, den Schuldner über den Ablauf des Insolvenzverfahrens zu unterrichten, ihn über seine Pflichten zu informieren und die Vermögenslage zu klären. Die Angaben im Insolvenzantrag werden auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Der Insolvenzverwalter möchte ein vollständiges Bild über alle Vermögenswerte erlangen und wird auch nach den Ursachen der Insolvenz fragen. In dem Gespräch empfiehlt sich, bestmöglich zu kooperieren, wahrheitsgemäß Auskünfte zu erteilen und produktiv mitzuwirken. Es empfiehlt sich, wichtige Informationen kurz mitzuschreiben.

5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens 

Mit der gerichtlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt die eigentliche Entschuldung. Es treten zahlreiche rechtliche Auswirkungen ein:

  • Ein Insolvenzverwalter wird eingesetzt.
  • Das pfändbare Vermögen des Schuldners wird Teil der sogenannten Insolvenzmasse.
  • Alle Einzelvollstreckungen durch Gläubiger werden gestoppt.
  • Der Schuldner verliert die Verfügungsgewalt über sein pfändbares Vermögen, das nun vom Insolvenzverwalter verwertet und zur Schuldenrückzahlung verwendet wird.

In dieser Phase im Insolvenzverfahren wird das vorhandene pfändbare Vermögen durch den Insolvenzverwalter zuerst erfasst, dann gesichert und sodann verwertet (verkauft) und der Erlös gleichmäßig auf die Gläubiger verteilt. Dabei gilt:

  • Jeder Gläubiger erhält zum Abschluss des Insolvenzverfahrens einen anteiligen Betrag entsprechend seiner Forderungshöhe (Insolvenzquote).
  • Nicht pfändbares Einkommen, Sozialleistungen oder persönliche Gegenstände bleiben unangetastet.

Diese Phase kann mehrere Monate dauern, je nach Vermögenslage und Gläubigeranzahl.

6. Durchführung des Insolvenzverfahrens – Verwertung und Verteilung

Ein weiterer wichtiger Abschnitt im Ablauf eines Insolvenzverfahren ist die sogenannte Wohlverhaltensperiode, die nach der Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse beginnt.. Seit der Reform 2021 dauert sie in der Regel nur noch drei Jahre. Während dieser Zeit muss der Schuldner:

  • sein pfändbares Einkommen an den Treuhänder abführen,
  • einer zumutbaren Arbeit nachgehen oder sich darum bemühen,
  • dem Gericht Änderungen bei Wohnsitz oder Arbeitsstelle melden,
  • sonstige Obliegenheiten erfüllen.

Wer gegen diese Obliegenheiten verstößt, kann seine Restschuldbefreiung verlieren.

 

7. Wohlverhaltensphase – Der letzte Abschnitt zur Restschuldbefreiung

8. Wie endet das Insolvenzverfahren?

Zu unterscheiden ist das Insolvenzverfahren und die Restschuldbefreiungsphase:

  • Restschuldbefreiung: Nach drei Jahren endet die Restschuldbefreiungsphase, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt wurden. Das Insolvenzgericht erteilt dann die Restschuldbefreiung. Wenn die Restschuldbefreiung versagt wird, z.B. weil die Mindestvergütung des Treuhänders nicht bezahlt wird, endet das Verfahren vorzeitig.
  • Das Insolvenzverfahren wird vom Insolvenzgericht aufgehoben, wenn der Insolvenzverwalter das pfändbare Vermögen vollständig verwertet und den Erlös gleichmäßig an die Gläubiger verteilt hat.
  • Erledigung durch Zahlung: Wurden im Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen befriedigt oder wurden keine Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet, kann das Verfahren vorzeitig enden.

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9. Restschuldbefreiung – Der Weg in die Schuldenfreiheit

Am Ende der Wohlverhaltensphase prüft das Gericht, ob alle Pflichten eingehalten wurden. Ist das der Fall, wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt.

 

Das bedeutet: Alle nicht beglichenen Schulden werden erlassen – ein Neustart ohne Altlasten ist möglich.

 

Achtung: Einige Schuldenarten sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, z. B. Bußgelder, vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen oder rückständiger Unterhalt.

 

Fazit: Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens mag auf den ersten Blick komplex erscheinen – doch mit guter Beratung und Kenntnis über den Ablauf ist der Weg in die Schuldenfreiheit gut planbar. Wichtig ist, dass Sie von Anfang an gut beraten sind.

 

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