Schutzschirmverfahren einfach erklärt

In diesem Ratgeber erläutere ich Ihnen

  • die Besonderheiten des Schutzschirmverfahrens,
  • die Vorteile des Schutzschirmverfahrens und 
  • den Ablauf des Schutzschirmverfahrens und beantworte die wichtigsten Fragen

1. Was ist das Schutzschirmverfahren

Symbolbild Schutzschirmverfahren: Ein blauer Regenschirm mit leuchtenden, spiralförmigen Effekten darum.

Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung im deutschen Insolvenzrecht und ist in § 270d der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Es wurde mit dem Ziel eingeführt, Unternehmen in der Krise frühzeitig eine strukturierte Sanierung unter gerichtlichem Schutz zu ermöglichen – bevor die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich eintritt.

 

Das Verfahren richtet sich ausschließlich an Unternehmen, die noch zahlungsfähig, jedoch drohend zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Es stellt somit ein Instrument der präventiven Restrukturierung dar, das den Erhalt und die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens sichern soll – unter Beteiligung der Gläubiger und des Insolvenzgerichts.

 

Ziel des Schutzschirmverfahrens ist es, innerhalb eines klar definierten Zeitraums von maximal drei Monaten ein tragfähiges Sanierungskonzept in Form eines Insolvenzplans zu erarbeiten. Während dieser Zeit ist das Unternehmen durch den sogenannten „Schutzschirm“ vor Vollstreckungsmaßnahmen und Eingriffen Dritter geschützt.

 

Ein wesentliches Merkmal ist, dass die Geschäftsführung weiterhin die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behält – im Gegensatz zur Regelinsolvenz, in der ein Insolvenzverwalter die Kontrolle übernimmt. Der Geschäftsbetrieb wird also unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten vorläufigen Sachwalters fortgeführt. Dieser Sachwalter überwacht die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Vorgaben, greift jedoch nicht operativ in das Tagesgeschäft ein.

 

Ich unterstütze als Anwalt für Insolvenzrecht Geschäftsführer und Unternehmer dabei, das Schutzschirmverfahren rechtzeitig zu beantragen, strategisch optimal zu nutzen und eine wirtschaftlich sinnvolle Sanierung umzusetzen.

2. Schutzschirmverfahren Voraussetzungen

Checkliste für Schutzschirmverfahren: Mann im Anzug lehnt an einer Checkliste mit Häkchen.

Damit ein Unternehmen ein Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO erfolgreich einleiten kann, müssen spezifische Voraussetzungen erfüllt sein. Die Hürden sind bewusst hoch angesetzt, um dieses besondere Sanierungsinstrument nur solchen Unternehmen zugänglich zu machen, bei denen eine realistische Chance auf eine Restrukturierung besteht – und bei denen noch keine akute Insolvenz eingetreten ist.

 

1. Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

 

Grundvoraussetzung ist, dass keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vorliegt. Ein Schutzschirmverfahren ist also nur dann möglich, wenn das Unternehmen:

drohend zahlungsunfähig ist (§ 18 InsO) – also in absehbarer Zeit seine Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich nicht erfüllen kann,

oder

überschuldet ist (§ 19 InsO) – wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortbestehensprognose vorliegt.

Sobald allerdings eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Schutzschirm ausgeschlossen. Daher ist ein frühzeitiges und rechtzeitiges Handeln essenziell.

 

2. Vorlage einer Bescheinigung nach § 270d Abs. 1 Satz 3 InsO

 

Zusätzlich muss dem Antrag eine qualifizierte Bescheinigung eines sachkundigen Dritten beigefügt werden. Diese Bescheinigung muss bestätigen:

  • dass keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vorliegt, und
  • dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Als sachkundiger Dritter kommen insbesondere erfahrene Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit ausgewiesener Expertise im Insolvenz- und Sanierungsrecht in Betracht. Die Anforderungen an Inhalt und Qualität dieser Bescheinigung sind hoch, da sie vom Gericht sorgfältig geprüft wird.

 

3. Antrag auf Eigenverwaltung mit Schutzschirmantrag

 

Das Schutzschirmverfahren setzt zwingend einen Antrag auf Eigenverwaltung (§ 270 InsO) voraus, der mit einem ausdrücklichen Antrag auf Anordnung des Schutzschirmverfahrens zu verbinden ist. Der Schuldner schlägt in diesem Zusammenhang auch den vorläufigen Sachwalter vor. Das Insolvenzgericht hat diesen Vorschlag in der Regel zu berücksichtigen, sofern keine Bedenken hinsichtlich der Eignung bestehen.

 

Auch wenn die Eigenverwaltung grundsätzlich jedem Unternehmen (nicht: Verbrauchern) offensteht, ist sie im Rahmen des Schutzschirmverfahrens an besonders strenge Voraussetzungen und eine detaillierte Antragstellung gebunden.

 

Frühzeitige Antragstellung entscheidend

 

Wichtig ist: Der Antrag auf ein Schutzschirmverfahren muss rechtzeitig vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gestellt werden. Verpasst ein Unternehmen diesen Zeitpunkt, entfällt die Möglichkeit, das Verfahren zu nutzen. Deshalb ist es entscheidend, sich bereits bei ersten Anzeichen wirtschaftlicher Schieflage rechtlich beraten zu lassen – und gegebenenfalls frühzeitig die nötigen Unterlagen und Gutachten vorzubereiten.

 

Ich unterstütze Sie dabei, die Voraussetzungen für ein Schutzschirmverfahren rechtssicher zu erfüllen und alle notwendigen Schritte der Antragstellung strategisch und zügig umzusetzen.

3. Was sind die Wirkungen des Schutzschirmverfahrens

Das Schutzschirmverfahren bringt zahlreiche Rechtswirkungen mit sich, die dem Unternehmen dringend benötigte Zeit und Luft zum Atmen verschaffen:

  • Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen während des Verfahrens,
  • Keine Kündigungsmöglichkeit von Dauerschuldverhältnissen durch Gläubiger (z. B. Mietverträge, Lieferantenverträge),
  • Wahrung der Verfügungsgewalt beim Geschäftsführer,
  • Möglichkeit der Sanierung über einen Insolvenzplan,
  • Vertrauensschutz bei Kunden und Lieferanten durch das gerichtliche Verfahren.

Diese Wirkungen stabilisieren das Unternehmen operativ und finanziell und schaffen die Grundlage für eine Sanierung.

 

4. Welche Aufgaben hat der Sachwalter

Der Sachwalter im Schutzschirmverfahren übernimmt eine überwachende und kontrollierende Funktion. Anders als der Insolvenzverwalter in der Regelinsolvenz hat er keine operative Kontrolle über das Unternehmen.

 

Seine Hauptaufgaben sind:

  • Kontrolle der Geschäftsführung,
  • Prüfung der wirtschaftlichen Lage,
  • Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften,
  • Unterstützung bei der Erstellung und Prüfung des Insolvenzplans,
  • Bericht an das Insolvenzgericht.

In der Regel wird der Sachwalter vom Unternehmen vorgeschlagen, das Gericht muss ihn jedoch bestätigen.

5. Schutzschirmverfahren Ablauf

Antragstellung beim Insolvenzgericht

Zunächst stellt das Unternehmen beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens (§ 270d InsO). Beizufügen ist:

  • Eine Bescheinigung eines sachkundigen Dritten (z. B. Fachanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) gemäß § 270d Abs. 1 Satz 3 InsO,
  • die Beantragung der Eigenverwaltung (§ 270 InsO),
  • ein grober Entwurf des Sanierungskonzepts.

Voraussetzung ist, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, sondern nur drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Gerichtliche Anordnung und Schutzschirmbeginn

Das Insolvenzgericht prüft den Antrag. Es ergeht sodann Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung mit Schutzschirm. Zudem bestellt es einen vorläufigen Sachwalter, der das Unternehmen überwacht.

 

Das Gericht setzt eine Frist von höchstens drei Monaten, innerhalb derer der Insolvenzplan erarbeitet und vorgelegt werden muss.

Erstellung des Insolvenzplans

Die Geschäftsführung entwickelt idealerweise gemeinsam mit einem CRO den Insolvenzplan. Dieser enthält:

  • Eine detaillierte wirtschaftliche Analyse,
  • Maßnahmen zur Sanierung und Schuldenregulierung,
  • einen Plan zur Fortführung des Unternehmens.

Dieser Insolvenzplan wird oft bereits im Vorfeld der Antragstellung vorbereitet. 

 

Parallel erfolgt häufig bereits eine informelle Abstimmung mit Gläubigern, um die spätere Zustimmung im eröffneten Verfahren vorzubereiten.

Übergang in das eröffnete Insolvenzverfahren / Eigenverwaltungsverfahren

Nach Vorlage des Insolvenzplans (spätestens nach drei Monaten) endet das Schutzschirmverfahren. Es folgt die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung durch das Gericht. Im eröffneten Verfahren unterscheidet sich das Verfahren nicht mehr vom Eigenverwaltungsverfahren.

 

Erst im eröffneten Verfahren wird der Insolvenzplan dem Gericht und den Gläubigern offiziell vorgelegt und zur Abstimmung gestellt.

Gläubigerversammlung und Planabstimmung

Nach gerichtlicher Vorprüfung wird eine Gläubigerversammlung einberufen (§§ 235 ff. InsO). In dieser Versammlung stimmen die Gläubiger nach Gruppen über den Insolvenzplan ab.

 

Erforderlich ist eine Summenmehrheit (nach Forderungshöhe) und eine Kopfmehrheit (nach Anzahl der Gläubiger) je Gruppe.

Planbestätigung und Umsetzung

Bei erfolgreicher Abstimmung wird der Plan durch das Gericht bestätigt (§ 248 InsO). Danach beginnt die Planumsetzung im eröffneten Verfahren, das weiterhin in Eigenverwaltung geführt wird.

6. Häufige Fragen (FAQ) zum Schutzschirmverfahren

FAQ-Text in großen Buchstaben auf blauem Hintergrund, umgeben von Fragezeichen und Grafiken.

1. Wie lange dauert ein Schutzschirmverfahren?

 

Ein Schutzschirmverfahren dauert in der Regel maximal drei Monate. In dieser Zeit muss ein tragfähiger Insolvenzplan erstellt und beim Gericht eingereicht werden.

 

2. Wer kann ein Schutzschirmverfahren beantragen?

 

Nur Unternehmen (keine Verbraucher), wie Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH oder AG), können ein Schutzschirmverfahren beantragen – und nur, solange sie noch nicht zahlungsunfähig sind, sondern nur von Zahlungsunfähigkeit bedroht oder überschuldet sind.

 

3. Was passiert mit Arbeitsverträgen während des Schutzschirmverfahrens?

 

Die Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen. Kündigungen sind im Rahmen des Schutzschirmverfahrens unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben möglich, etwa bei betriebsbedingtem Personalabbau im Rahmen eines Insolvenzplans.

 

4. Kann ein Geschäftsführer im Schutzschirmverfahren haftbar gemacht werden?

 

Ja, wenn der Antrag zu spät gestellt oder gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstoßen wird, kann eine persönliche Haftung drohen. Deshalb ist frühzeitige anwaltliche Beratung essenziell.

 

5. Was kostet ein Schutzschirmverfahren?

 

Die Kosten variieren je nach Unternehmensgröße und Komplexität. Sie setzen sich aus Gerichtskosten, Sachwaltervergütung und Beratungshonoraren zusammen. Eine individuelle Einschätzung erhalten Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch

 

 

Sie möchten mit anwaltlicher Hilfe und Know-How Ihre Unternehmenskrise überwinden?


Ich erstelle ein belastbares Restrukturierungskonzept, zeige konkrete Schritte auf, entwerfe eine Strategie und begleite Sie bei Verhandlungen und Umsetzung.

7. Fazit

Das Schutzschirmverfahren ist ein wirkungsvolles Instrument für Unternehmen in der Krise – aber mit hohem juristischem Anspruch. Es verschafft Unternehmen Zeit, um sich unter Aufsicht zu restrukturieren und einen Insolvenzplan zu erarbeiten. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in der rechtzeitigen Antragstellung, einer realistischen Sanierungsstrategie und der begleitenden juristischen Expertise.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.