Restschuldbefreiung erhalten: Doch diese Schulden bleiben – Ein Ratgeber mit Praxisbeispielen
Viele Betroffene gehen davon aus, dass nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens sämtliche Schulden automatisch verschwinden. Tatsächlich sieht das Gesetz jedoch Ausnahmen vor:
Bestimmte Verbindlichkeiten bleiben auch nach erteilter Restschuldbefreiung bestehen.
Im Folgenden erfahren Sie, welche Forderungen nicht erlassen werden und wie Sie als Schuldner richtig reagieren.

Inhaltsverzeichnis
1. Ziel und Bedeutung der Restschuldbefreiung
2. Voraussetzungen und Ablauf der Restschuldbefreiung
3. Welche Schulden bleiben trotz Restschuldbefreiung bestehen?
4. Anmeldung und Feststellung solcher Forderungen
5. Folgen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens
6. Handlungsempfehlungen für Schuldner
7. FAQs / Häufige Fragen zur Restschuldbefreiung
8. Fazit
1. Ziel und Bedeutung der Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung ist das Herzstück der Verbraucher- und Regelinsolvenz. Sie ermöglicht redlichen Schuldnern nach drei Jahren einen finanziellen Neuanfang.
Rechtsgrundlage: §§ 286–303 InsO.
Während des Insolvenzverfahrens und der anschließenden Wohlverhaltensphase muss der Schuldner seinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nachkommen.
Werden diese erfüllt, erlässt das Gericht die verbleibenden Insolvenzforderungen, also Schulden, die bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestanden.
Doch § 302 InsO benennt ausdrücklich Ausnahmen, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst sind.
2. Voraussetzungen & Ablauf der Restschuldbefreiung
Damit ein Schuldner zum Abschluss des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erhält, müssen u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Antrag auf Restschuldbefreiung: Die Restschuldbefreiung setzt einen ausdrücklichen Antrag voraus, der mit dem Insolvenzantrag verbunden werden soll.
- Keine vorherige Restschuldbefreiung innerhalb der letzten 11 Jahre und keine Versagung der Restschuldbefreiung innerhalb von 3 bzw. 5 Jahren.
- Kein Versagungsgrund nach § 290 InsO: Z.B. Verurteilung wegen Bankrottstraftat.
- Abtretung von Gehalt: Während der drei Jahre müssen die pfändbaren Einkünfte an den Treuhänder abgetreten werden.
- Erbschaft: Ein Erbe während der drei Jahre ist zur Hälfte an den Treuhänder abzuführen.
- Beachtung der Obliegenheiten: U.a. Mitwirkungspflicht im Verfahren, Auskunftspflicht gegenüber Insolvenzverwalter, Erwerbsobliegenheit, jeder Wechsel des Arbeitsplatzes oder des Wohnorts ist dem Verwalter anzuzeigen.
- Ein selbstständiger Schuldner hat den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre.
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3. Welche Schulden bleiben trotz Insolvenzverfahren bestehen?
3.1 Geldstrafen und Bußgelder
Forderungen aus Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 302 Nr. 1 InsO) bleiben in voller Höhe bestehen. Dazu zählen:
- Geldstrafen,
- Ordnungsgelder, Bußgelder, Zwangsgelder,
- sowie Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten.
Beispiel: Wer wegen einer Straftat zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, muss diese auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens begleichen.
3.2 Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen
Nicht restschuldbefreiungsfähig sind Schadensersatzforderungen, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen – etwa:
- Betrug oder Untreue,
- Körperverletzung oder Sachbeschädigung,
- Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Der Gläubiger muss diese Forderung frühzeitig anmelden und ausdrücklich als „vorsätzliche unerlaubte Handlung“ kennzeichnen (§ 174 Abs. 2 InsO).
Praxisbeispiel:
Ein Verkäufer bietet wissentlich defekte Elektronik als „neu“ an. Das Gericht stellt später fest, dass er vorsätzlich getäuscht hat. Die Schadensersatzforderung bleibt auch nach der Insolvenz bestehen.
3.3 Rückständiger Unterhalt
Rückstände aus gesetzlichem Unterhalt werden nicht erlassen, wenn der Schuldner seine Unterhaltspflicht vorsätzlich verletzt hat (§ 302 Nr. 1 InsO).
Das gilt insbesondere dann, wenn:
- Leistungsfähigkeit bestand,
- Bedürftigkeit des Berechtigten bekannt war,
- und Zahlungen dennoch bewusst unterblieben sind.
Hinweis: Neue Unterhaltsforderungen, die während des Insolvenzverfahrens entstehen, müssen immer weitergezahlt werden.
Beispiel:
Ein Vater stellt trotz ausreichenden Einkommens die Zahlungen an sein Kind ein. Der Rückstand wird tituliert – und bleibt auch nach der Restschuldbefreiung bestehen.
3.4 Steuerforderungen aus Steuerstraftaten
Steuerschulden sind grundsätzlich von der Restschuldbefreiung umfasst.
Anders jedoch, wenn eine vorsätzliche Steuerhinterziehung nach §§ 370 ff. AO vorliegt. Dann bleiben auch Hinterziehungszinsen bestehen und können nach Abschluss des Verfahrens vollstreckt werden.
4. Anmeldung und Feststellung solcher Forderungen
Damit eine Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird, muss sie rechtzeitig und korrekt zur Insolvenztabelle angemeldet werden – unter Angabe des konkreten Rechtsgrunds.
Der Schuldner kann dieser Einordnung widersprechen. Wird der Widerspruch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist weiterverfolgt, wird die Forderung rechtskräftig festgestellt.
Spätestens in dieser Phase empfiehlt sich die Einschaltung eines Fachanwalts für Insolvenzrecht, um zu prüfen, ob die Anmeldung rechtlich zulässig und begründet ist.
5. Folgen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens
Forderungen, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst sind, bleiben vollstreckbar. Die Eintragung in der Insolvenztabelle wirkt dabei wie ein vollstreckbarer Titel.
Auch nach Verfahrensende können sich solche Forderungen negativ auf die Bonität auswirken und in Wirtschaftsauskunfteien wie der Schufa erscheinen.
6. Handlungsempfehlungen für Schuldner
Frühe Prüfung der Schuldenstruktur:
Lassen Sie bereits vor Antragstellung prüfen, welche Forderungen möglicherweise nicht unter die Restschuldbefreiung fallen.
Sorgfältige Reaktion auf Gläubigeranmeldungen:
Wenn Gläubiger eine Forderung als „vorsätzliche unerlaubte Handlung“ deklarieren, sollte stets geprüft werden, ob dies gerechtfertigt ist. Eine ausbleibende Reaktion führt zur Rechtskraft der Anmeldung.
Einvernehmliche Lösungen:
In manchen Fällen kann eine außergerichtliche Einigung mit den betroffenen Gläubigern helfen, Zwangsvollstreckungen zu vermeiden.
7. Häufige Fragen (FAQ) zur Restschuldbefreiung

1. Welche Schulden bleiben trotz Restschuldbefreiung bestehen?
Nicht erfasst sind: Geldstrafen, Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen, bestimmte Unterhaltsschulden und Steuerforderungen bei Steuerhinterziehung, siehe dazu § 302 InsO als rechtliche Grundlage.
2. Was geschieht, wenn die Restschuldbefreiung versagt wird?
Dann bleiben sämtliche Verbindlichkeiten bestehen. Das Insolvenzverfahren wurde zwar mit allen Folgen durchgeführt, jedoch ohne schuldenbefreiende Wirkung. Die Gläubiger können ihre Forderung auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiter gegen den Schuldner vollstrecken.
3. Was ist unter „vorsätzliche unerlaubte Handlung“ zu verstehen?
Dabei handelt es sich um vorsätzlich begangene Taten wie Betrug oder Körperverletzung, die zu einem Schadensersatzanspruch führen. Dieser nimmt nicht an der Restschuldbefreiung teil. Hierunter kann auch die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen an die Sozialversicherungsträger fallen, weil dies strafbar ist.
4. Was kann ein Gläubiger tun, um zu verhindern, dass seine Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst wird?
Der Gläubiger kann seine Forderung als unerlaubte Handlung zur Insolvenztabelle anmelden, wenn er dies begründen kann oder kann einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Im ersten Fall nimmt nur seine Forderung nicht an der Restschuldbefreiung teil. Im zweiten Fall würde die Restschuldbefreiung für sämtliche Verbindlichkeiten versagt werden.
5. Was kann der Schuldner tun, um eine Feststellung einer Forderung als unerlaubte Handlung zur Insolvenztabelle zu verhindern?
Als Schuldner sollten Sie sich spätestens jetzt anwaltlich beraten lassen. Es besteht die Möglichkeit, dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung zu widersprechen. Dieser Widerspruch muss jedoch anschließend vor einem Zivilgericht verfolgt werden. Alternativ kann eine Vereinbarung mit dem Gläubiger gesucht werden.

8. Fazit: Restschuldbefreiung richtig nutzen und Ausnahmen im Blick behalten
Die Restschuldbefreiung ist ein wirksames Instrument für den finanziellen Neubeginn. Dem entgegen stehen jedoch Forderungen, die nicht an der Restschuldbefreiung teilnehmen.
Bestimmte Schulden – etwa aus Strafverfahren, vorsätzlichen Delikten oder Unterhaltspflichtverletzungen – bleiben bestehen.
Eine qualifizierte Beratung durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht schafft hier Sicherheit, schützt vor Fehlentscheidungen und hilft, langfristig wirklich schuldenfrei zu werden.
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